Auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung gilt „rechts vor links“ in den meisten Fällen nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Autofahrer entschieden.
Der Fall: Die beiden Fahrer waren mit ihren Pkws auf einem Lübecker Baumarktparkplatz kollidiert. Der von rechts kommende Fahrer war der Ansicht, dass er am Crash keine Schuld trage und forderte, dass der andere Fahrer allein für die entstandenen Schäden aufkommen müsse.
Das Urteil: Das sah der BGH anders: „Rechts vor links“ gilt auf Parkplätzen ohne Vorfahrtsregel nur, wenn die Fahrspuren dort „eindeutigen Straßencharakter“ haben. Dem Urteil zufolge kommt das nur in Betracht, wenn die Fahrbahnen in „erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen“.
Die Richter stellten weiter klar, dass Parkplätze vor allem zum Be- und Entladen sowie zum Suchen nach Parkmöglichkeiten da seien. Zudem würden die Fahrbahnen auch von Fußgängern benutzt. Deshalb seien Rücksichtnahme und eine geringe Geschwindigkeit erforderlich. Nicht nötig seien hingegen strenge, automatisch anwendbare Vorfahrtsregeln.
Allerdings räumte der BGH ein, dass auf Parkplätzen damit gerechnet werden müsse, dass „sich der von rechts kommende Kraftfahrer - irrig - für vorfahrtberechtigt hält“. Den Richtern zufolge ist das aber kein Grund, den von rechts Kommenden zu privilegieren. Denn der müsse seinerseits beachten, dass die gesetzliche Vorfahrtsregel auf Parkplätzen grundsätzlich nicht gilt. (Urteil vom 22. November 2022, Az.: VI ZR 344/21)
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