Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren bleibt einem Unternehmer zur Wahrung seiner Rechte nur noch der Gang zum Finanzgericht. Entscheidend für die zulässige Klageerhebung ist, dass die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in Schriftform erhoben wird. Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift des Klägers. Und genau dieses letzte Kriterium, nämlich die eigenhändige Unterschrift, wurde einem Unternehmer beinahe zum Verhängnis.
Er legte innerhalb der gesetzlichen Frist per Computer-Fax Klage ein. Anstelle der eigenhändigen Unterschrift verwendete er eine spezielle Computer-Schriftart, die wie wie eine Unterschrift aussah. Das Finanzamt lehnte die Klage darauf hin als unzulässig ab. Begründung: Die eigenhändige Unterschrift fehle.
Die Richter des Finanzgerichts Hamburg hatten jedoch ein Einsehen und erklärten die Erhebung der Klage per Computer-Fax ohne eigenhändige Unterschrift für rechtens (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21.11.2000, EFG 2001, S. 302).