Drei Wochen haben Arbeitnehmer nach einer Kündigung Zeit, ihren Arbeitgeber von ihrer Schwerbehinderung oder von einem Neuantrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) in einem aktuellen Urteil klargestellt.
In dem verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihre Antragstellung dem Arbeitgeber erstmals per Kündigungsschutzklage mitgeteilt. Diese erreichte das Gericht rechtzeitig, den Arbeitgeber jedoch erst knapp vier Wochen nach der Entlassung der Mitarbeiterin.
Das war zu spät, betonten die Richter am LAG. Die Klägerin könne sich nun nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es läuft ein Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht.
(bw)