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Urteil

Urlaub verfällt bei Wechsel in Teilzeit nicht

Urlaubsansprüche dürfen bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeitarbeit nicht mehr verfallen. Ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs gilt auch für deutsche Arbeitnehmer.

Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ging es eigentlich um die Frage, wie Resturlaubsansprüche von Mitarbeiter zu behandeln sind, die im Anschluss an die Elternzeit von Vollzeit in Teilzeit wechseln.

Das Urteil fiel jedoch so eindeutig aus, dass es praktisch für jeden Fall von Wechsel in die Teilzeit anzuwenden sein dürfte. Die Richter entschieden, dass noch offene Urlaubsansprüche nicht deswegen verfallen dürfen, weil ein Arbeitnehmer im Anschluss in die Elternzeit in Teilzeitarbeit wechselt. Anspruch aus Resturlaub aus Vollbeschäftigung müsse auch auf das neue Teilzeitverhältnis herunter gerechnet werden.

Das deutsche Bundesarbeitsgericht hatte bislang stets so entschieden, dass sich der Resturlaub beim Wechsel in Teilzeit sofort reduziert. Das dürfte sich nach dem EuGH-Urteil ändern.

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