Die Vorschrift, dass der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters auch bei Krankheit zum 31. März des Folgejahres verfällt, verstoße gegen das Arbeitsrecht der Europäischen Union, zitiert der Personalverlag eine Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Eine Krankheit sei vielmehr als höhere Gewalt bewerten. Spätestens ab 2009 werde der EuGH für Deutschland ein neues Recht zur Regelung von Urlaubsansprüchen präsentieren.
(jw)