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Beim Hausbau verkalkuliert, Baufinanzierung

Steuern

Immobilien: Grunderwerbsteuer kann nachträglich steigen!

Augen auf beim Grundstückskauf: Das Finanzamt kann die Grunderwerbsteuer nachträglich erhöhen - wenn schon beim Kauf vertraglich feststeht, wie die Immobilie später zu bebauen ist.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer hängt vom Kaufpreis einer Immobilie ab. Unbebaute Grundstücke sind steuerlich also vergleichsweise günstig. Aber nur, wenn der Käufer frei in seiner Entscheidung ist, ob und wie der das Gelände nutzt.

Der Fall: Der Kläger erwarb von einer Stadt ein Grundstück, das mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag verpflichtete sich der Käufer, nach welchen architektonischen Plänen das Haus errichtet werden sollte. Die Grunderwerbssteuer setzte das Finanzamt kurz danach fest, anhand der Kosten für den Grundstückskauf. Als später jedoch der Kläger einen Bauerrichtungsvertrag mit einem Bauunternehmen schloss, änderte das Finanzamt den Steuerbescheid – und bezog die Baukosten mit ein.

Das Urteil: Die nachträgliche Änderung des Steuerbescheids war in diesem Fall zulässig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Das Finanzamt könne die Grunderwerbssteuer nachträglich ändern, wenn ein Bauvertrag geschlossen wird. Das sei möglich, wenn der Käufer beim Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr frei in seiner Entscheidung ist, ob und wie er das Grundstück bebauen wird.

In solchen Fällen werde das unbebaute Grundstück steuerlich rückwirkend so behandelt, als sei es beim Grundstückskauf schon bebaut gewesen. Folglich sind auch die Baukosten nachträglich bei der Festsetzung der Grunderwerbssteuer zu berücksichtigen. (BFH: Urteil vom 25. Januar 2017 , Az. II R 19/15)

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Festlegung des Grundstückswerts durch das Finanzamt: Der Bescheid kann später nicht mehr nachträglich korrigiert werden.

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