Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eine Möglichkeit, um gewinnmindernde Rücklagen für Investitionen zu bilden. Möglich ist das, wenn das Betriebsvermögen eines bilanzierenden Unternehmens 235.000 Euro nicht überschreitet. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner gilt eine Gewinngrenze von maximal 100.000 Euro. Kommt es nicht innerhalb von drei Jahren zur Investition, muss die Rücklage rückwirkend aufgelöst werden. Das gilt nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann, wenn der IAB unrechtmäßig gebildet wurde.
Der Fall: Ein Selbstständiger hatte 2011 per Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen Gewinn von knapp unter 100.000 Euro und einen IAB geltend gemacht. Einige Jahre später stellte das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung fest, dass der Gewinn über 100.000 lag. Doch an dem zu Unrecht gebildeten IAB konnte der Fiskus nichts ändern, denn den Steuerbescheid für 2011 hatte es ohne den Vorbehalt einer Nachprüfung erlassen. Doch ein Jahr später stellte das Finanzamt fest, dass es nicht zur Investition gekommen war, löste den IAB auf und erließ einen geänderten Bescheid für 2011 mit einer satten Steuernachzahlung. Dagegen klagte der Unternehmer: Da ihm der IAB zu Unrecht – aber bestandskräftig – gewährt worden sei, könne er nicht rückgängig gemacht werden.
Der Beschluss: Der BFH wies die Klage zurück. Wenn ein zu Recht gebildeter IAB rückgängig zu machen ist, dann gelte das erst recht bei einem zu Unrecht gebildeten IAB. (Beschluss vom 5.2.2018, Az. X B 161/17).
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