Auch bei Langzeiterkrankten verfallen die Urlaubsansprüche. Laut einem aktuellen Urteil müssen Arbeitgeber die erkrankten Mitarbeiter darauf aber nicht hinweisen.
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Auch bei Langzeiterkrankten verfallen die Urlaubsansprüche. Laut einem aktuellen Urteil müssen Arbeitgeber die erkrankten Mitarbeiter darauf aber nicht hinweisen.

Urteil

Kein Hinweis vom Arbeitgeber: Urlaubsverfall bei langer Krankheit?

Urlaubsansprüche verfallen irgendwann. Doch müssen Betriebe Langzeiterkrankte auf den drohenden Verfall hinweisen? So lautet ein aktuelles Urteil.

Der Fall: Ein Mitarbeiter ist von Juli 2017 bis Februar 2021 arbeitsunfähig. Dann kündigt er und der Betrieb zahlt ihm für die Jahre 2019 bis 2021 eine Urlaubsabgeltung von rund 11.500 Euro. Damit ist der Mitarbeiter nicht einverstanden. Der Betrieb habe ihn nicht auf den Verfall von Urlaubsansprüchen hingewiesen und ihm stehe deshalb auch eine Urlaubsabgeltung für 2017 und 2018 zu.

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Das Urteil: Das Arbeitsgericht Köln entscheidet zu Gunsten des Betriebs. Der Arbeitgeber habe mit der Zahlung alle Urlaubsansprüche erfüllt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch für die Jahre 2017 und 2018 sei bereits verfallen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz müsse bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offener Urlaub finanziell abgegolten werden. Nach EU-Rechtsprechung verfalle der Urlaubsanspruch von Langzeiterkrankten, die ihren Urlaub nicht nehmen konnten, 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.

Das Arbeitsgericht Köln stellte allerdings klar, dass der Betrieb den Langzeiterkrankten Mitarbeiter nicht auf den Verfall der Urlaubstage hinweisen musste. Arbeitgeber hätten zwar grundsätzlich sogenannte Mitwirkungsobliegenheiten. Diese könne ein Betrieb beispielsweise erfüllen, wenn er einem Arbeitnehmer in Textform mitteile, wie viele konkrete Urlaubstage ihm zustehen und ihn auffordert, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen. Allerdings entfallen diese Mitwirkungsobliegenheit bei Langzeiterkrankten, da diese gar keinen Urlaub nehmen könnten. (Urteil vom 30. September 2021, Az. 8 Ca 254/21)

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Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs kommt es auf die Arbeitstage pro Woche an, nicht auf die Stundenzahl.

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