Bei dem verbilligten Kauf von GmbH-Anteilen durch einen Arbeitnehmer handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) um einen geldwerten Vorteil. Entsprechend muss der Arbeitnehmer Lohnsteuer zahlen.
Der Fall: Ein leitender Angestellter einer GmbH erwarb Anteile dieser GmbH verbilligt vom geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH. Das Finanzamt bewertete die Preisdifferenz bei einer Lohnsteuerprüfung als geldwerten Vorteil, also als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das Urteil: Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Demzufolge kann es sich auch dann um einen geldwerten Vorteil handeln, wenn nicht der Arbeitgeber eine Beteiligung verkauft, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers. Bei einem Beteiligungsverkauf „des Arbeitgebers oder einer ihm nahestehenden Person an Arbeitnehmer“ sei zu vermuten, dass dieser Verkauf nicht nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage erfolgt, sondern „wesentlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist“. (Urteil vom 15. März 2018, Az. VI R 8/16)
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