Telefonwerbung ist auch bei eigenen Kunden nicht ohne vorherige Zustimmung erlaubt.
Einem Versicherungsunternehmen wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt, Kunden telefonisch auf Änderungs- oder Ergänzungsangebote oder eine mögliche Verlängerung des bestehenden Vertrages hinzuweisen (AZ: 6 U 175/04). Dies gelte auch dann, wenn der Kunde seine Telefonnummer bei Vertragsabschluss angegeben hat.
Es liege damit lediglich eine Einwilligung vor, den Kunden bei Sachverhalten, die den bestehenden Vertrag betreffen, anzurufen. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass er mit Telefonwerbung einverstanden ist. Das Versicherungsunternehmen hätte sich die weitergehende Einwilligung durch entsprechende Hinweise in den Vertragsformularen einholen müssen.