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Vereinfachte Steuerregeln für Flutspenden

Vereinfachte Steuerregeln für Flutspenden

Spenden für die Katastrophengebiete in Südostasien lassen sich vereinfacht absetzen.

Die Deutschen haben angesichts der schrecklichen Flutbilder aus Südostasien Millionenbeträge gespendet. Neben dem Hauptzweck, nämlich den in Not geratenen Bewohnern zu helfen, haben Sie auch steuerliche Vorteile: Die Spenden mindern Ihr steuerpflichtiges Einkommen.

Erleichterter Spendennachweis

Traditionell stellt die Finanzverwaltung hohe Anforderungen an Ihre Spendenbelege. So müssen Sie grundsätzlich ab 100 Euro eine Spendenquittung vorlegen. Doch angesichts der Katastrophe hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 14. Januar 2005, Az. IV C 4 - S 2223 -48/05, reagiert. Den Finanzbeamten geht es primär um die schnelle Hilfe in den betroffenen Regionen. Daher werden für die Spenden die Anforderungen an Ihren Spendenbeleg gelockert. Für eine Übergangszeit vom 24. Dezember 2004 bis zum 30. Juni 2006 gelten folgende Erleichterungen:

Spenden zur Hilfe für die Opfer des Seebebens sind als Förderung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt, maximal bis zu eine Höhe von zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte

Es gilt ein vereinfachter Spendennachweis. Sie können Ihre Spende entweder mittels Einzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung nachweisen.

Nutzen Sie Online-Banking, ist der PC-Ausdruck der durchgeführten Überweisung ausreichend.

Voraussetzung in allen Fällen ist allerdings, dass Sie das Geld auf eines der dafür eingerichteten Sonderkonten einzahlen.

Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen eines Unternehmens aus inländischem Betriebsvermögen an seebeben­geschädigte Unternehmen dürfen als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Höchstgrenze beachten

Für den Bereich des Spendenabzuges gelten verschiedene Höchstgrenzen. Für Einzelunternehmen gilt ein Höchstbetrag von zehn Prozent des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte, bei einer GmbH sind es zehn Prozent des körperschaftlichen Einkommens.

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