Der Fall: Ein Unternehmen gewährt einem Arbeitnehmer ein Darlehen in Höhe von 60.000 Euro für eine Fortbildung. Die beiden regeln vertraglich, dass der Mitarbeiter das Geld nur zurückzahlen muss, wenn ihm nach fünf Jahren und nach Abschluss der Fortbildung kein Arbeitsvertrag vorliegt, der seiner erlangten Qualifikation entspricht.
Nach Aussagen des Arbeitgebers habe er dem Arbeitnehmer pünktlich zum Stichtag eine E-Mail mit einem Arbeitsvertragsangebot übersandt. Daher zieht er dem Arbeitnehmer in den folgenden Monaten die Raten für die Rückzahlung des Darlehens von dessen Gehalt ab. Dagegen klagt der Arbeitnehmer: Die E-Mail mit den Vertragsunterlagen sei nicht fristgerecht in seinem E-Mail-Postfach eingegangen – sondern erst drei Tage später.
Das Urteil: Die Richter am Landesarbeitsgericht Köln geben dem Arbeitnehmer Recht. Sie verweisen auf § 130 BGB, nach dem der Absender die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ob die E-Mail nach dem Versenden tatsächlich auf dem Empfangsserver liege, sei nicht gewiss. Der Versender trage das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Die Tatsachen, dass sich die E-Mail im Postausgang des Absenders befinde und keine Nachricht über die Unzustellbarkeit vorliege, reichten als Beweise nicht aus. Er habe über die Einstellungsoption im E-Mail-Programm die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern und damit den Nachweis des E-Mail-Empfangs anzutreten. (Urteil vom 11. Januar 2022, Az. 4 Sa 315/21)
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