Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Gewährleistungszeitraum

Verjährungsfrist darf nicht verkürzt werden

Lieferanten müssen - genau wie Handwerker - fünf Jahre Gewährleistung einhalten. Sehen ihre Vertragsbedingungen einen kürzeren Zeitraum vor, ist die Klausel nichtig.

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Liefer- und Vertragsbedingungen, die eine kürzere Gewährleistungsfrist vorsehen, sind unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) in einem aktuellen Urteil klargestellt.

In dem Fall ging es um einen Lieferanten von Aluminium-Glas-Bauteilen für Wintergärten, Fenster und Türen, die in Bauwerke eingebaut werden. In seinen Vertragsbedingungen hatte der Lieferant einen Mängelhaftungsanspruch von teils sechs Monaten, teils zwei Jahren angegeben.

Die Wettbewerbszentrale sah diese Klauseln als unwirksam an und zog gegen den Lieferanten vor Gericht. Gesetzlich sei zwingend eine Frist von fünf Jahren vorgegeben. Gerade bei Bauteilen zeigten sich Mängel bei Konstruktion, Material oder Verarbeitung häufig erst nach Jahren.

Das OLG gab der Wettbewerbszentrale recht. Bauunternehmer müssten einen Lieferanten für mangelhafte Baumaterialien haftbar machen können. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist von fünf Jahren auf sechs Monate bzw. zwei Jahre widerspreche der gesetzlichen Verjährungsregel und bevorzuge Lieferanten auf Kosten von Handwerkern.

Handwerker können sich demnach auch dann auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte berufen, wenn sie Vertragspartner eines Lieferanten mit einem anders lautenden Vertragswerk sind.

(bw)

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Gewährleistungsrechte unzulässig eingeschränkt: Das Landgericht München verbietet einem Betrieb, die AGB-Klauseln bei Verträgen mit Verbrauchern weiter zu nutzen.

Recht

Gewährleistung: Betrieb darf Kundenrechte nicht per AGB beschneiden

Ein Betrieb schränkt per AGB die Gewährleistungsrechte von Privatkunden ein. Von der  Verbraucherzentrale wird er erst abgemahnt und dann verklagt.

    • Recht, Baurecht
Oder Chinesisch, Japanisch, Norwegisch: die deutsche Entwicklung Deepl übersetzt Texte mit Hilfe von KI.

Digitalisierung + IT

Deepl ausprobiert: Schöner übersetzen mit KI?

Im Kontakt mit Kunden oder Lieferanten aus dem Ausland können Online-Übersetzer auch für Handwerker praktisch sein. Deepl hat uns zuletzt besonders überzeugt.

    • Digitalisierung + IT
Dachdeckerbetrieb unterbreitet Angebot für Reparatur: Weil der Kunde das erst nach einem Tag Bedenkzeit annimmt, hat er laut BGH kein Widerrufsrecht.

Recht

Auftragsbestätigung am nächsten Tag: Kein Widerrufsrecht!

Wenn Handwerker mit Kunden um das Widerrufsrecht streiten, ziehen Betriebe oft den Kürzeren. Doch in diesem Fall hat der BGH zu Gunsten eines Dachdeckers entschieden.

    • Recht, Baurecht
Verklickt bei der elektronischen Steuererklärung? Solche Fehler kann das Finanzamt nicht sofort erkennen – und muss sie daher auch nicht von sich aus korrigieren.

Steuern

Elster: "Verklicken" bei der Steuererklärung kann teuer werden

Wer bei der elektronischen Steuererklärung Daten importiert, sollte den Steuerbescheid sofort prüfen: Datenfehler muss das Finanzamt später nicht mehr ändern.

    • Steuern