Der Fall: Ein Freiberufler nutzt seinen Firmenwagen zu 75 Prozent privat. Zugleich macht er betrieblich Abschreibungen für den Wagen geltend. Die Abschreibungen wirken sich steuerlich jedoch kaum aus, da das Finanzamt wegen der privaten Nutzung Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Prozent der Aufwendungen erfasst, einschließlich der Abschreibungen. Wegen dieses steuermindernden Effekts setzt der Freiberufler später nach dem Verkauf des inzwischen vollständig abgeschriebenen Autos lediglich 25 Prozent des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt verlangt hingegen, den Verkaufserlös voll zu besteuern.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt die Entscheidung des Finanzamtes. Der Verkaufserlös sei voll zu versteuern. Dass die Abschreibungen kaum einen steuermindernden Effekt haben, spiele keine Rolle. Bei der Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens als Nutzungsentnahme und dessen späterem Verkauf handele es sich laut BFH um zwei unterschiedliche Vorgänge, die getrennt zu betrachten seien. (Urteil vom 16. Juni 2020, Az. VIII R 9/18)
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