Viele Käufer von Gebrauchtwagen gehen lieber
zum Händler, da sie Privatleuten misstrauen. Dennoch: Auch der Kauf
im Autohaus bietet keine Gewähr dafür, dass ein Wagen einwandfrei
ist. Die Händler sind nicht verpflichtet, jeden angebotenen
Gebrauchtwagen auf seine Verkehrssicherheit hin zu untersuchen.
Das haben Richter des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm in einem
Urteil deutlich gemacht.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Kunde ein drei Jahre altes
Auto erworben. Im Vertrag war der übliche Gewährleistungsausschluss
vereinbart worden. "Verkauft, wie besichtigt, unter Ausschluss
jeder Gewährleistung". Kurz darauf stellte der Käufer einen
erheblichen Bremsschaden fest. Er verlangte vom Autohaus den Ersatz
der Reparaturkosten - ohne Erfolg. Allgemeine
Gewährleistungsansprüche standen ihm nicht zu.
Ansprüche hätte der Käufer nur dann anmelden können, wenn
ausdrücklich beim Kauf zugesichert worden wäre, dass die
Bremsanlage einwandfrei sei oder wenn der Verkäufer die später
entdeckten Fehler arglistig verschwiegen hätte. Arglist hätte dann
vorgelegen, wenn der Autohändler die Fehler gekannt und
verschwiegen hätte oder grob fahrlässig nicht erkannt hätte. Zu
einer Überprüfung der Bremsen war das Autohaus aber nach Ansicht
der Richter nicht verpflichtet, da sich der Schaden nicht
rechtzeitig bemerkbar gemacht hatte (OLG Hamm, Az.: 22 U 37/99 -
DAR 2000, 119).