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Ein Mann sitzt auf einem Sofa und hat sein gegipstes Bein hochgelegt.

Urteil

Berechnung von Verletztengeld: Schwarzarbeit zählt nicht mit

Ein Teil des Lohns wird schwarz gezahlt? Bei der Bemessung von Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall spielt das keine Rolle. Was maßgeblich ist, zeigt dieser Fall.

Fallen Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall länger aus, erhalten sie von der Berufsgenossenschaft Verletztenentgelt, das von der Krankenkasse gezahlt wird. So war es auch im Fall dieses Arbeitnehmers.

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Der Fall: Der Einschaler war auf einer Großbaustelle im Einsatz, wo er von einer einstürzenden Decke verletzt wurde. Das erkannte die Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall an und sprach dem Mann ein Verletztenentgelt von 24,64 pro Tag zu. Dieser Entscheidung legte die Berufsgenossenschaft die aktuelle Verdienstabrechnung zugrunde, die 20 Arbeitsstunden auswies. Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden. Vor Gericht argumentierte er, dass sein Arbeitsvertrag 40 Wochenstunden vorsieht und verlangte, dass das berücksichtigt werden müsse.

Das Urteil: Das LSG entschied zugunsten der Berufsgenossenschaft. Das gewährte Verletztenentgelt war der Höhe nach rechtmäßig, so das Urteil. Schließlich richtete es sich allein nach dem tatsächlich erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelt. Das betrug laut Verdienstabrechnung rund 1.000 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie Zeugenaussagen sprächen zwar dafür, dass auf der Baustelle Schwarzarbeit geleistet wurde. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es aber an Hinweisen, dass der Arbeitnehmer Teil davon war. Ohnehin sei das für die Beurteilung dieses Falls nicht relevant. Denn bei der Berechnung von Verletztenentgelt werde Arbeitsentgelt, das aufgrund von Schwarzarbeit erzielt wurde, nicht berücksichtigt.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Oktober 2019, Az. L 9 U 109/17

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