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In guten wie in schlechten Zeiten

Verluste unter Verwandten: Was ist steuerlich zu beachten?

Finanzielle Hilfe für den Betrieb kommt oft von Verwandten des Inhabers. Doch was passiert, wenn so ein Kredit nicht zurückgezahlt oder die Bürgschaft fällig wird? Kann der Verlust von der Steuer abgesetzt werden?

In einer Familie hilft man sich auch finanziell weiter. So manche Existenzgründung oder Investition wäre ohne eine Bürgschaft der Ehefrau oder den Kredit der Eltern wohl im Sande verlaufen. Das bedeutet aber auch ein finanzielles Risiko: Geht es der Firma schlecht, dann sind die privaten Kredite und Bürgschaften ebenfalls weg.

Lässt sich so ein Verlust dann wenigstens von der Steuer absetzen? „Das hängt bei privat gewährten Krediten vom Motiv des Kreditgebers ab. Wenn es sich wirklich um eine rein private Angelegenheit handelt, ist der Verlust nicht absetzbar“, berichtet Steuerberater Dirk Witte aus Oldenburg. Doch nicht jede Finanzspritze von Verwandten ist so privat.

Fall 1: Angestellte Verwandte
Gibt ein mitarbeitender Angehöriger den Kredit oder die Bürgschaft zum Erhalt des eigenen Arbeitsplatzes, dann lasse sich der Verlust als Werbungskosten absetzen. „Das gilt aber nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, die über einen Minijob hinaus gehen“, betont Witte.

Und was ist mit einer Ehefrau, die sich Vollzeit um Haus, Kinder und Eltern kümmert – und finanziell also abhängig ist vom Betrieb? Wittes Antwort ist ernüchternd: „Kein Einkommen? Keine Werbungskosten bei Verlust.“

Fall 2: Verwandte als Mitunternehmer
Ist eine Ehefrau oder ein anderer Verwandter Mitunternehmer, dann können sie den Verlust eines dem Betrieb gewährten Kredites oder einer Bürgschaft in jedem Fall als Betriebsausgaben steuerlich absetzen.

Fall 3: Kredite in der Nachfolge
Etwas anderes gilt, wenn Eltern bei der Betriebsübergabe einen Teil des Kaufpreises als Kredit im Unternehmen stehen lassen. Wird das Darlehen nicht oder nur teilweise zurückgezahlt, weil der Betrieb Insolvenz anmeldet, dann kann der Kreditgeber das steuerlich geltend machen: Der Fehlbetrag wird dann nachträglich vom Betriebsaufgabegewinn abgezogen.

Kredite: Nur echte Verträge zählen
Geht es um einen Kredit, kommt noch ein zweiter Faktor hinzu: Verluste erkennt das Finanzamt nur an, wenn er auch den Kredit selbst steuerlich anerkennt. „Andernfalls könnte es den Kredit im Extremfall als Schenkung betrachten und Schenkungssteuer verlangen“, warnt Witte. Dabei sind Schenker und Beschenkter Gesamtschuldner!

Doch wovon hängt ab, ob der Fiskus den Kredit akzeptiert? Das sei wie bei allen Verträgen unter Verwandten, erklärt der Steuerberater: Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, die Bedingungen müssen einem Fremdvergleich standhalten, und der Vertrag muss von beiden Seiten konsequent eingehalten werden. Ganz praktisch bedeutet das:

  • Vertrag schließen und einhalten: Nur wenn der Kredit ausgezahlt wird und die Rückzahlung inklusive Zinsen pünktlich erfolgt, wird der Fiskus von einem ernsthaften Vertrag ausgehen. Das allein genügt aber nicht.
  • Marktgerechte Zinsen: Was marktgerecht ist, orientiert sich am allgemeinen Zinsniveau bei Vertragsabschluss.
  • Sicherheiten: Eine klassische Lösung wäre die Sicherheitsübertragung der kreditfinanzierten Anschaffung, etwa des neuen Firmenautos, auf den Kreditgeber. Sicherheiten sind unter Verwandten doppelt wichtig. Zum einen gelten als Indiz dafür, dass es sich um einen echten Kreditvertrag handelt. Zum anderen senken sie die Zinsen, denn Kredite wären ohne Sicherheiten am freien Markt auch erheblich teurer.
  • Ansprüche durchsetzen: Zal Zahlt der Kreditnehmer Raten und Zinsen nicht oder nicht pünktlich, dann muss der Kreditgeber Druck machen, genau wie eine Bank. Der Kreditgeber muss den Betrieb also schriftlich in Verzug setzen und seine Ansprüche wahrnehmen – notfalls bis hin zu Pfändung.

Und wie sieht es bei der Einkommensteuer aus: Wann haften Ehepartner?

Die gemeinsame steuerliche Veranlagung kann für ein Paar finanziell sinnvoll sein. Doch was passiert, wenn einer der beiden nicht zahlen kann: Haftet dann der andere für die Steuerschuld?



Ehegattenveranlagung bedeutet, dass beide Ehegatten gesamtschuldnerisch für die Steuerschulden haften. Die gemeinsame Haftung lasse sich jedoch durch eine einfache Maßnahme vermeiden, sagt Steuerberater Dirk Witte: Nach der gemeinsamen Veranlagung stellt einer der Ehegatten einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld. Wie sich das auswirkt, zeigt der Experte an einem Beispiel.



Ein Ehepaar: Er hat ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro, ihres liegt bei 0 Euro. Bei getrennter Veranlagung müsste er rund 12.500 Euro Einkommensteuer zahlen, sie nichts. Die beiden entscheiden sich für Zusammenveranlagung und kommen auf rund 5.000 Euro Steuerschuld. Dann stellen sie den Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld. Aufgeteilt wird die Schuld immer anteilig im Verhältnis der Einzelveranlagung. Da sein Anteil bei 100 Prozent liegt, haftet er nun auch zu 100 Prozent für die 5.000 Euro aus der gemeinsamen Veranlagung, sie zu 0 Prozent. Sie ist damit aus der Haftung raus, auch wenn er nicht zahlen kann.



„Diese Aufteilung der Steuerschuld gilt aber nur für Ehepaare, die in einer Zugewinngemeinschaft leben oder Gütertrennung vereinbart haben“, warnt Witte. Wer sich stattdessen per Ehevertrag für eine Gütergemeinschaft entschieden hat, „kommt da steuerlich nicht mehr raus“. Steuerrechtlich spiele das zwar keine Rolle, doch nun könne das Finanzamt abgabenrechtlich einen Rückführungsanspruch gegen den steuerlich nicht belasteten Ehepartner geltend machen.





(jw)

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