von Bernhard Köstler
Handwerker, die ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft betreiben und Verluste erzielen, haben zahlreiche Verrechnungsmöglichkeiten. Doch nicht immer spielt das Finanzamt mit. Welche Möglichkeiten Sie haben? Wir verraten es Ihnen.
Andere Einkünfte als Ausgleich
Grundsätzlich müssen Sie Verluste im Betrieb zunächst mit den übrigen positiven Einkünften des laufenden Jahres verrechnen. Die Zeiten als das Finanzamt nur gleichartige Einkünfte zur Verrechnung zugelassen hat, sind seit dem Jahr 2004 wieder passé.
Lediglich für Spekulationsgewinne gilt, dass sie nur mit Verlusten aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden dürfen. Hat ein Handwerker also Einkünfte aus Vermietung von 30.000 Euro und macht mit seinem Betrieb einen Verlust von 20.000 Euro, bleiben nur noch Einkünfte von 10.000 Euro stehen, die zur Besteuerung herangezogen werden.
Verluste mit Gewinnen anderer Jahre verrechnen
Wahlmöglichkeiten ergeben sich, wenn Sie nach der Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkünften noch immer einen Verlust ausweisen: Sie können den Verlust dann mit Gewinnen des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs oder der kommenden Jahre verrechnen.
Die Verlustverrechnung mit Vorjahren, der so genannte Verlustrücktrag, ist jedoch auf maximal 511.500 Euro Verluste (bei Ehegatten 1.023.000 Euro) begrenzt. Das Finanzamt führt den Verlustrücktrag automatisch durch es sei denn der Handwerker teilt mit, dass er das nicht möchte. In diesem Fall spricht man von einem Verlustvortrag.
Auch beim Verlustvortrag gibt es seit 2004 neue Spielregeln zu beachten. Er ist auf maximal eine Millionen Euro begrenzt (bei Ehegatten zwei Millionen Euro). Verluste über einer Millionen Euro (zwei Millionen Euro bei Ehegatten) dürfen nur noch zu 60 Prozent im nächsten Jahr verrechnet werden. Bei hohen Investitionen gehen Verluste so zwar nicht verloren, sie wirken sich jedoch nicht mehr sofort, sondern nur noch über viele Jahre verteilt Steuer sparend aus.
Fehlende Gewinnerzielungsabsicht
Verbucht ein Handwerker jahrelang nur Verluste, dann geht das Finanzamt irgendwann davon aus, dass er gar keinen Gewinn erzielen will. Die Folgen können verheerend sein. Das Finanzamt erlässt die Steuerbescheide ab einem bestimmten Zeitpunkt nämlich nach Paragraph 165 Abgabenordnung vorläufig.
Wird dann nicht innerhalb der nächsten Jahre ein Totalgewinn erwirtschaftet, kann das Finanzamt die bisher anerkannten Verluste rückwirkend streichen und Steuernachzahlungen verlangen. Unter einem Totalgewinn versteht das Finanzamt übrigens, dass bezogen auf die Jahre seit Bestehen des Betriebs insgesamt ein Gewinn entstanden sein muss.
Ein Handwerker, der mit seiner Kfz-Werkstätte nur Verluste macht und vom Finanzamt bereits mehrmals auf seine Gewinnerzielungsabsicht hingewiesen wurde, kann seine steuerlichen Verluste nur retten, indem er sich einen Steuerberater nimmt, dem Finanzamt zuvor kommt und seinen Betrieb wegen Erfolglosigkeit schließt.