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Steuern

Vermietung an Verwandte: Aufschlag für Möbel verlangen!

Wer eine möblierte Wohnung vergünstigt an Verwandte vermietet, muss einen Aufschlag berechnen. Sonst kann das Finanzamt die Werbungskosten kürzen.

Immobilienbesitzer vermieten Wohnungen an Verwandte oft zu einer günstigen Miete. So lange sie dabei mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete berechnen, lohnt sich der Preisnachlass für beide Seiten: Der Angehörige wohnt günstig und der Vermieter kann dennoch die Werbungskosten in voller Höhe ansetzen. Dabei dürfen Vermieter jedoch nicht die Kosten für Möbel und Geräte wie Einbauküche oder Waschmaschine vernachlässigen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Fall: Geklagt hatte ein Ehepaar, das eine Eigentumswohnung inklusive Einbauküche und Haushaltsgeräte vergünstigt an seinen Sohn vermietet hatte. Das Paar hatte in der Steuererklärung die vollen Werbungskosten geltend gemacht – einschließlich der Kosten für die Einrichtung. Das Finanzamt erkannte die sich daraus ergebenden Werbungskostenüberschüsse teilweise nicht an.

Das Urteil: Für die Überlassung von möblierten oder teilmöblierten Wohnungen ist grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, entschied der BFH. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete für überlassene Einrichtungsgegenstände und Möbel sei der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Andernfalls ist der am örtlichen Mietmarkt realisierbare Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Ist auch das nicht möglich, werde die Miete ohne Möblierung zugrunde gelegt. (Urteil vom 6. Februar 2018, Az. IX R 14/17)

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