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Erlass

Versorgungsrenten sind Sonderausgaben

Überschreibt ein Handwerker seinen Betrieb an einen Familienangehörigen, werden hierfür häufig Versorgungsleistungen vereinbart. Ein aktueller Rentenerlass des Bundesfinanzministeriums gibt nun neue Spielregeln aus, wann der neue Inhaber diese Versorgungsleistungen als Steuer mindernde Sonderausgaben abziehen darf.

(Bundessteuerblatt I 2004, S. 922).

Grundsätzlich darf der neue Inhaber monatliche "Versorgungsleistungen auf Lebenszeit" an den ehemaligen Betriebsinhaber als Steuer mindernde Sonderausgaben auf Seite 3 der Einkommensteuererklärung ansetzen. Der ausscheidende Inhaber muss die Zahlungen dagegen als sonstige Renteneinkünfte versteuern.

Der Vorteil an dieser Regelung: Der neue Betriebsinhaber kann sein zu versteuerndes Einkommen durch die Sonderausgaben gezielt senken. Der bisherige Inhaber muss seine Bezüge im Jahr 2005 nach neuem Recht nur zur Hälfte versteuern.

Auf die Nettoerträge kommt es an

Allerdings setzt der neue Rentenerlass voraus, dass der Übernehmer des Handwerksbetriebs die monatlichen Versorgungsleistungen aus den Nettoerträgen des übergebenen Vermögens bestreiten kann (BMF, Schreiben v. 16.9.2004 IV C 3 S 2255 354/04).

Als Nachweis, dass die Nettoerträge ausreichen, genügen die durchschnittlichen Erträge im Jahr der Übergabe und in den beiden vorangegangenen Jahre. Sollten diese Zahlen das Finanzamt nicht überzeugen, kann der Übernehmer eine Zukunftsprognose wagen. Entscheidend sind bei dieser Prognose die Durchschnittserträge des Jahrs der Übergabe und die beiden folgenden Jahre. Das Finanzamt erlässt den Steuerbescheid in diesem Fall jedoch nur vorläufig. Können die vereinbarten Versorgungsleistungen entgegen der Prognose nicht aus den Nettoerträgen finanziert werden, wird die Steuerersparnis von Beginn an gekippt.

Zusätzlich sind bei der Ermittlung der Nettoerträge folgende Besonderheiten zu beachten: Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder außerordentliche Aufwendungen wie größere Erhaltungsaufwendungen mindern zwar steuerlich den Gewinn. Bei der Ermittlung der Nettoerträge werden sie jedoch nicht abgezogen. Maßgeblich ist also nicht das steuerliche Ergebnis, sondern das finanzwirtschaftliche Einkommen.

Sonderfall Mietaufwendungen

Wird im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge lediglich ein leer stehendes Werkstattgebäude übertragen, werden hieraus zwar keine Nettoerträge erzielt. Als Erträge dürfen dem Finanzamt neuerdings jedoch die ersparten Mietaufwendungen präsentiert werden. Hierzu ist ein Nachweis erforderlich, wie viel Miete für die Anmietung eines vergleichbaren Gebäudes in vergleichbarer Ausstattung und Lage angefallen wäre.

Übergangsregelung beachten

Für Betriebsübergaben vor dem 1. November 2004 gilt noch das alte Recht: Das Finanzamt berechnet hierbei den voraussichtlichen Wert der Versorgungsleistungen, indem es die jährlichen Zahlungen auf die voraussichtliche Lebensdauer der Übertragenden hochrechnet (so genannter Rentenbarwert). Beträgt das übertragene Vermögen danach mindestens die Hälfte dieses Barwerts, ist der Sonderausgabenabzug gerettet (BMF, Schreiben v. 26.8.2002 IV C 3 S 2255 420/02).

Um steuerlich ein optimales Ergebnis zu erzielen, sollten Handwerker unbedingt ihren Steuerberater einschalten.

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