Auf einen Blick:
- Arbeitgeber dürfen für unverschuldetes Zuspätkommen ihrer Mitarbeiter durch Schnee und Eis den Lohn für die verpasste Arbeitszeit nicht einbehalten.
- Auch mit dem Aussprechen von Abmahnungen sollten Chefs sparsam umgehen: Nur, wenn Mitarbeiter wiederholt zu spät kommen und von dem Risiko der Verspätung wissen, ist eine Abmahnung gerechtfertigt.
- Arbeitnehmern ist es zuzumuten, dass sie den Arbeitsweg eher antreten, um pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen – auch bei schlechtem Wetter.
Arbeitnehmer sind in der Regel selbst dafür verantwortlich, dass sie pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen. Sie tragen das sogenannte Wegerisiko selbst. Erscheinen sie nicht zur rechten Zeit, darf der Arbeitgeber den Lohn für die nicht geleistete Arbeitszeit einbehalten.
Einzige Ausnahme: Laut Paragraf 616 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darf ein Arbeitnehmer, wenn er aus unverschuldetem Grund zu spät zur Arbeit kommt, seinen Lohn verlangen. Der entscheidende Punkt ist hier, ob persönliche Gründe vorliegen, heißt es auf anwalt.de.
Wetterbedingte Verspätung: Pflichten sind anders verteilt
Bei glatten Straßen oder plötzlichem Schneetreiben liegt es oft nicht in der Gewalt eines Mitarbeiters, zur rechten Zeit im Betrieb zu erscheinen. Deshalb gilt in diesem Fall auch nicht mehr der oben genannte persönliche Verhinderungsgrund – denn es sind, beispielsweise durch glatte Straßen, viele Personen betroffen.
Im Falle von unvorhersehbarer, wetterbedingter Verspätung werden sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von ihren Pflichten befreit:
- Dem Arbeitnehmer ist das Arbeiten am Arbeitsplatz nicht möglich: Deshalb wird er von seiner Arbeitspflicht befreit.
- Für den Arbeitgeber ist §616 BGB mangels persönlicher Verhinderung des Mitarbeiters in diesem Fall nicht anwendbar. Er wird von seiner Pflicht zur Lohnfortzahlung befreit.
Abmahnungen bei unverschuldeter Verspätung nicht angebracht
Eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit sollten Arbeitgeber nicht in jedem Fall aussprechen. Denn kommt ein Mitarbeiter unverschuldet zu spät – etwa wegen Schnee oder Eisglätte – ist das nicht immer vorhersehbar. Rechtlich ist eine Abmahnung in so einem Fall nur zu erklären, wenn der Arbeitnehmer durch bessere Planung seinerseits (z.B. zeitigeres Aufstehen oder Verlassen des Wohnhauses) das Zuspätkommen hätte verhindern können. Mitarbeiter sollten ihren Chef am besten frühzeitig über eventuell auftretende Verspätungen informieren.
Wer trotz entsprechender Kenntnis wiederholt zu spät kommt, für den kann eine Abmahnung trotz Schnee und Eis gerechtfertigt sein.
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