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Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet können nach aktueller Rechtslage keine Abmahnkosten mehr geltend gemacht werden. Darauf weist das Landgericht Dortmund hin.

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Abmahnkosten geltend machen? Ein Gericht sagt Nein!

Ein Unternehmen spricht eine Abmahnung gegen einen kleinen Online-Anbieter aus und versucht ihm die Abmahnkosten aufzudrücken. Ein Gericht erklärt, warum das nicht mehr zulässig ist.

Seit Ende 2020 gilt das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen schützen soll. Neu ist unter anderem eine Regelung zu Abmahnkosten, die das Landgericht (LG) Dortmund jetzt bestätigt hat.

Der Fall: Eine Privatperson verkauft auf einer Internetplattform Haushaltsartikel. Wegen fehlender Pflichtangaben, fehlender Widerrufsbelehrung und fehlender Verlinkung zur Plattform für die Online-Streitbeilegung mahnt ein Unternehmen den Anbieter ab, macht Abmahnkosten in Höhe von 1.501,19 Euro geltend und verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wenig später versucht das Unternehmen gerichtlich noch eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung durchzusetzen.

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Das Urteil: Das LG Dortmund weist den Antrag zurück, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich. Das Gericht stützt die Entscheidung mit § 8c UWG. Dieser Paragraf wurde Ende 2020 geändert. Demnach ist nun „eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel schon dann anzunehmen, wenn Mitbewerber den Gegenstand für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt.“ Laut LG müsse das erst recht gelten, wenn Gebühren gefordert werden, die schon dem Grund nach nicht geschuldet werden.

Das Unternehmen hatte Gebühren geltend gemacht, die nach der neuen Fassung von § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ausgeschlossen sind. Es habe keinen Ersatz verlangen können, weil es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ging.

LG Dortmund, Urteil vom 16. Februar 2021, Az.: 10 O 10/21

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