Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte den Fall eines Maschinenbedieners verhandelt. Dieser hatte sein Arbeitsverhältnis gekündigt und dabei seine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende nicht beachtet.
Der Aufforderung seines Arbeitsgebers, dieser Kündigungsfrist entsprechend weiterzuarbeiten, kam der Maschinenbediener nicht nach. Deshalb verrechnete der Chef eine Vertragsstrafe mit den verbleibenden Lohnabrechnungen. Dagegen klagte der Mitarbeiter.
Doch der Chef hat sich richtig verhalten, entschied das BAG. Denn er habe lediglich zwei Paragrafen des Arbeitsvertrags angewendet: Zum einen waren dort verlängerte Kündigungsfristen, zum anderen eine Vertragsstrafe vereinbart.
Die Vertragsstrafe sollte unter anderem greifen, wenn der Mitarbeiter die Arbeit nicht oder verspätet aufnimmt oder das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst.
Ihre Höhe orientierte sich an der Bruttomonatsvergütung und sollte nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist zu zahlende Arbeitsentgelt betragen.
Die beiden Vertragsklauseln waren nach dem Urteil des BAG auch für juristische Laien verständlich formuliert und benachteiligten den Mitarbeiter nicht unangemessen.
Die Vorinstanz noch hatte zugunsten des Arbeitnehmers entschieden: Die Verlängerung von Kündigungsfristen im Bereich niedriger Löhne sowie gering qualifizierter Arbeitnehmer sei mit erheblichen Nachteilen für die Arbeitnehmer verbunden. Dem folgte des BAG nicht.
(bw)