Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Arbeitsvertrag

Vertragsstrafe bei schneller Kündigung zulässig

Arbeitgeber können Vertragsstrafen und verlängerte Kündigungsfristen einsetzen, um Mitarbeiter an sich zu binden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Exklusiv: Schnell und effizient Stellen besetzen! 

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen, neue Mitarbeiter zu finden. Mehr als 500 Unternehmen haben mit uns schon einfach, schnell und effizient offenen Stellen besetzt! Alle Informationen zu unserem exklusiven Angebot für handwerk.com-User finden Sie hier.

Einfach Bewerber finden! 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte den Fall eines Maschinenbedieners verhandelt. Dieser hatte sein Arbeitsverhältnis gekündigt und dabei seine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende nicht beachtet.

Der Aufforderung seines Arbeitsgebers, dieser Kündigungsfrist entsprechend weiterzuarbeiten, kam der Maschinenbediener nicht nach. Deshalb verrechnete der Chef eine Vertragsstrafe mit den verbleibenden Lohnabrechnungen. Dagegen klagte der Mitarbeiter.

Doch der Chef hat sich richtig verhalten, entschied das BAG. Denn er habe lediglich zwei Paragrafen des Arbeitsvertrags angewendet: Zum einen waren dort verlängerte Kündigungsfristen, zum anderen eine Vertragsstrafe vereinbart.

Die Vertragsstrafe sollte unter anderem greifen, wenn der Mitarbeiter die Arbeit nicht oder verspätet aufnimmt oder das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst.

Ihre Höhe orientierte sich an der Bruttomonatsvergütung und sollte nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist zu zahlende Arbeitsentgelt betragen.

Die beiden Vertragsklauseln waren nach dem Urteil des BAG auch für juristische Laien verständlich formuliert und benachteiligten den Mitarbeiter nicht unangemessen.

Die Vorinstanz noch hatte zugunsten des Arbeitnehmers entschieden: Die Verlängerung von Kündigungsfristen im Bereich niedriger Löhne sowie gering qualifizierter Arbeitnehmer sei mit erheblichen Nachteilen für die Arbeitnehmer verbunden. Dem folgte des BAG nicht.

(bw)

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.

Recht

Probezeit: Verkürzte Kündigungsfrist muss explizit im Vertrag stehen

Soll während der Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten, muss der Arbeitgeber das ausdrücklich im Vertrag festhalten. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

    • Recht, Arbeitsrecht
Handwerk Archiv

Urteile

Obergrenze für Vertragsstrafen

Baufirmen, die Termine nicht einhalten, sehen sich regelmäßig mit Vertragsstrafen konfrontiert. In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Höchstgrenzen von Vertragsstrafen geregelt. Strafen von 0,5 Prozent je Arbeitstag oder von mehr als fünf Prozent der Abrechnungssumme sind demnach unzulässig.

    • Archiv

Recht

Verschobene Fertigstellung: Was gilt für vereinbarte Vertragsstrafe?

Bauverträge sehen meist eine Vertragsstrafe vor, wenn sich die Fertigstellung des Baus verzögert. Aber gilt eine solche Regelung noch, wenn der Fertigstellungstermin verschoben wird?

    • Recht, Baurecht
Handwerk Archiv

Urteil

Längere Kündigungsfristen sind zulässig

Nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen sind keine Form der Altersdiskriminierung.

    • Archiv