Der Fall: Ein Unternehmer schließt mit einem Kunden einen Bauvertrag. Für den Fall einer verspäteten Fertigstellung sieht der eine Vertragsstrafe vor. Während des Bauprozesses entscheiden sich der Bauunternehmer und der Auftraggeber gemeinsam, den Fertigstellungstermin zu verschieben. Als der Auftraggeber das Werk abnimmt, stellt das Bauunternehmen die Schlussrechnung aus. Doch der Auftraggeber zahlt nur einen Teilbetrag und begründet das mit der Überschreitung des Fertigstellungstermins. Daraufhin zieht der Bauunternehmer vor Gericht und verlangt die Zahlung der Restsumme.
Das Urteil: Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Grund dafür ist, dass die getroffene Vertragsstrafenvereinbarung nicht mehr gültig war. Denn bei der einvernehmlichen Verschiebung des Fertigstellungstermins hatten es die Vertragsparteien versäumt, die Vertragsstrafe auch für den neuen Termin zu vereinbaren. Deshalb hat der Bauunternehmer Anspruch auf die geforderte Restsumme.
OLG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2017, Az.: 12 U 156/16
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