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Verzeichnis-Verträge: Diese Punkte sollten Sie überprüfen

1.475 Euro für einen Datenbank-Eintrag über zwei Jahre: Solche Angebote gehen derzeit bei Handwerksbetrieben ein. Auf diese Punkte sollten Sie achten, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.

Auf einen Blick:

  • Derzeit versendet ein Anbieter für Online-Verzeichnisse Schreiben an Betriebe. Für einen Vertrag über zwei Jahre werden dort 1.475 Euro fällig.
  • Unternehmerfrau Nicole Kalmbacher hat so ein Schreiben erhalten und ist misstrauisch geworden. Sie hat das zum Anlass genommen, andere Betriebe via Facebook zu sensibilisieren.
  • Auch ein Kammer-Rechtsberater sagt: Prüfen Sie Angebote sorgfältig, ob möglichweise eine Täuschung vorliegt. Und holen Sie sich im Zweifel rechtlichen Rat.

Anschreiben, die wie offizielle Schriftstücke von Verzeichnisanbietern oder Handwerksorganisationen aussehen, holt Nicole Kalmbacher mehrmals im Jahr aus dem Briefkasten. „Es ist immer die gleiche Masche: Wir werden gebeten, unsere Daten zu überprüfen und das Schreiben zu unterzeichnen“, sagt die Unternehmerfrau aus dem Arbeitskreis Mittelbaden.

Vor zwei Wochen fand Kalmbacher nun wieder ein Schreiben dieser Art in der Post. Der Absender: „LVZ-Handwerk“ stand klein im Adressfeld, im Briefkopf groß „Leistungsverzeichnis für das Deutsche Handwerk“. Das Schriftstück enthielt bereits alle Daten des Familienbetriebs und die fett gedruckte Aufforderung, diese Daten zu überprüfen und „bei Annahme“ zurückzusenden. Dass es sich nicht nur um einen Korrekturbogen handelte, sondern mit ihrer Unterschrift ein neuer Vertrag zustandegekommen wäre, stand deutlich kleiner unter den Firmendaten.

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Stutzig wurde die Mitarbeiterin der Schreinerei Kalmbacher im baden-württembergischen Gaggenau jedoch, als sie die Summe sah, die über dem Angebot stand: „1.475 Euro für eine Laufzeit von 24 Monaten in einem Online-Verzeichnis – das erschien mir viel zu hoch“, berichtet Nicole Kalmbacher.

Andere Unternehmer sensibilisieren

„Normalerweise landen solche Schreiben bei mir gleich im Reißwolf“, sagt die Unternehmerfrau. Doch da sie dieses Formular bisher noch nicht kannte, habe sie vorsichtshalber ein Foto des Dokuments gemacht und per Facebook mit anderen Unternehmerfrauen geteilt. „Unter Zeitdruck passiert es schnell, dass man im Betriebsalltag nicht genau hinschaut, wer der Absender ist oder was im Kleingedruckten steht“, weiß Kalmbacher aus Erfahrung. „Deshalb wollte ich auch andere Betriebe sensibilisieren. Dann haben wir vielleicht die Chance, solchen Anbietern das Handwerk zu legen“, ist Nicole Kalmbacher zuversichtlich.

Betriebe sollten prüfen: Liegt Täuschung vor oder nicht?

„Betriebe, die Schreiben dieser Art erhalten, sollten sich vor der Unterschrift fragen, ob Angebot und Leistung im Verhältnis zueinander stehen“, sagt Jan Frerichs. Der Rechtsberater der Handwerkskammer Oldenburg empfiehlt: „Prüfen Sie bei Registerangeboten aller Art, ob Sie den Eintrag wirklich wünschen oder beauftragt haben – oder ob da vielleicht eine Täuschung vorliegt.“

Wer einen Vertrag aus Versehen doch unterschreibt, könne sich noch vor der Zahlung überzogener Gebühren rechtliche Hilfe bei den Handwerkskammern oder Innungen holen, sagt Frerichs. Manchmal gelinge es, einen Vertrag wegen Täuschung anzufechten.

Viele Handwerkskammern bieten auf ihrer Website zudem eine kostenfreie Handwerkersuche für Verbraucher an. Mitgliedsbetriebe, die dort gelistet werden möchten, sollten ihre zuständige Handwerkskammer kontaktieren.

Warnsignale: Keine Absenderadresse und online nicht auffindbar

Jan Frerichs nennt zwei Hinweise, auf die Betriebe bei der Prüfung solcher Verträge auf mögliche unseriöse Anbieter achten sollten:

  • Auf dem Schreiben ist keine Firmenadresse des Absenders zu finden, Inhaber oder Geschäftsführer sind nicht genannt, bei juristischen Personen wie GmbH oder UG fehlen die Pflichtangaben zum Handelsregister.
  • Der Anbieter ist im Internet nicht auffindbar.

Im Zweifel empfiehlt der Rechtsberater, sich bei der Handwerkskammer, der Innung oder auch dem Steuerberater zu informieren.

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