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Ein Mann bringt eine Überwachungskamera an der Decke an

Überwachung am Arbeitsplatz

Videoaufnahmen sind noch nach 6 Monaten Beweismittel

Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz sind ein heikles Thema. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt zumindest klargestellt, dass Arbeitgeber sie nicht sofort auswerten müssen.

Der Fall: Ein Unternehmer stellt einen Fehlbestand im Sortiment seines Ladens fest. Daraufhin wertet er im August 2016 Aufzeichnungen der Videokamera im Geschäft aus. Dabei deckt der Geschäftsinhaber zufällig auf, dass eine Mitarbeiterin im Februar 2016 eingenommenes Geld nicht in die Registrierkasse gelegt hat. Deshalb stellt er der Frau eine fristlose Kündigung aus. Die Mitarbeiterin fühlt sich zu Unrecht behandelt und reicht eine Klage ein. Das Landesarbeitsgericht Hamm hält die Kündigung für nichtig, Begründung: Die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen unterlägen einem Verwertungsverbot. Doch dann landet der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das Urteil: Bildmaterial muss nicht sofort ausgewertet werden, entschieden die Erfurter Richter. Vielmehr habe der Unternehmer damit solange warten dürfen, bis er für die Auswertung einen berechtigten Anlass sah. Denn nach Einschätzung des BAG ist die Verarbeitung und die Nutzung der sechs Monate alten Videoaufzeichnungen grundsätzlich sowohl durch Paragraf 32 des alten Bundesdatenschutzgesetzes als auch durch die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung gedeckt, die seit dem 25. Mai 2018 gilt. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung handelt. Ob das in diesem Fall zutrifft, konnten die Erfurter Richter nicht beurteilen. Daher wiesen sie das Verfahren zurück an die Vorinstanz.

BAG, Urteil vom 23. August 2018: Az. 2 AZR 133/18

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