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Steuern

Volle Vorsteuer für die eigene Wohnung

Ordnen Sie Ihr Betriebsgebäude komplett dem Unternehmensvermögen zu, können Sie auf Erstattung der vollen Vorsteuern pochen – selbst, wenn Ihnen eine Wohnung dieses Gebäudes zu Wohnzecken dient.

Ordnen Sie Ihr Betriebsgebäude komplett dem Unternehmensvermögen zu, können Sie auf Erstattung der vollen Vorsteuern pochen selbst, wenn Ihnen eine Wohnung dieses Gebäudes zu Wohnzecken dient.

Ein sensationelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs dürfte Handwerkern, die Teile ihres Betriebsgebäudes auch zu eigenen Wohnzwecken nutzen, deutliche Steuervorteile bringen. Gehört diese Wohnung nämlich zum Unternehmensvermögen, muss das Finanzamt die für die Herstellungs-, Anschaffungs- und die laufenden Unterhaltskosten angefallenen Vorsteuern zu 100 Prozent erstatten (EuGH, Urteil v. 8.5.2003; BB 2003 S. 1153).

Beispiel:

Sie errichten ein Betriebsgebäude für 300.000 Euro zuzüglich 48.000 Euro Umsatzsteuer. 25 Prozent des Gebäudes nutzen Sie zu eigenen Wohnzwecken. Ordnen Sie das komplette Gebäude Ihrem Unternehmensvermögen zu, muss das Finanzamt nach dem oben genannten EuGH-Urteil 48.000 Euro Vorsteuer erstatten. Im Gegenzug müssen Sie jährlich 25 Prozent der Abschreibung und der sonstigen Kosten für die zu Wohnzwecken genutzten Räume als Umsatz gegen rechnen.

Tipp:

Befindet sich das Gebäude noch nicht mindestens zehn Jahre in Ihrem Unternehmensvermögen, können Sie die Vorsteuererstattung ab dem Jahr verlangen, ab dem Sie eine Immobilie erstmals auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben (§ 15a UStG). Zuordnen kann man ein Gebäude dem Unternehmensvermögen übrigens bereits ab einer unternehmerischen Nutzung von mindestens zehn Prozent.

Ob sich die Zuordnung zum Unternehmensvermögen lohnt, sollte Ihr Steuerberater für Sie in einer zukunfts- und vergangenheitsorientierten Vergleichsrechnung ermitteln. Faustregel: Je geringer der Anteil der selbst genutzten Wohnung am gesamten Gebäude ist, desto günstiger fährt man mit einem Antrag auf 100 Prozent Erstattung der Vorsteuer.

Hat EuGH-Urteil Auswirkung auf die Vergangenheit?

Der volle Vorsteuerabzug bei einer eigenen Wohnung im Betriebsgebäude müsste noch für alle offenen Steuerfälle möglich sein. Ob ein Fall noch offen ist, verrät ein Blick in die Kopfzeile Ihrer Steuerbescheide. Steht auf Ihrem Umsatzsteuerbescheid Dieser Bescheid ergeht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann die Steuerfestsetzung jederzeit noch geändert werden, sprich, die bisher nicht erstattete Vorsteuer kann noch zurückverlangt werden. Eine erste Reaktion kam von der Oberfinanzdirektion Münster. Anträge auf die 100-prozentige Vorsteuererstattung sollen bis zum Urteil des Bundesfinanzhof erst einmal zurückgestellt werden (OFD Münster v. 13.6.2003; Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 16/2003). Lehnt die Verwaltung also Ihren Antrag ab, sollten Sie zur Wahrung Ihrer Chancen Einspruch einlegen und ein Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens bis zur Urteilsverkündung durch den BFH beantragen.

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