Bislang dürfen Selbstständige und Freiberufler die Kosten eines geschäftlich veranlassten Essens als Betriebsausgaben steuersparend mit dem Finanzamt abrechnen. Die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer darf jedoch nur zu 80 Prozent auf dem Weg des Vorsteuerabzugs von der eingenommenen Umsatzsteuer abgezogen werden. Diese Regelung gilt seit dem 1. April 1999.
Doch gegebenenfalls werden sich Selbstständige schon bald steuerlich besser stehen und den vollen Umsatzsteuerbetrag zurückholen können. Grundlage ist eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München unter dem Aktenzeichen 14 V 3486/02. Nach Auffassung der Steuerrichter aus der bayerischen Landeshauptstadt verstößt der begrenzte Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten gegen geltendes EU-Recht. Allerdings ist das Urteil bislang noch nicht rechtskräftig, weil das unterlegene Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Unter dem Aktenzeichen 14 K 3488/02 muss dort nun in letzter Instanz entschieden werden, wie weit der Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten reichen darf.
Tipp: Sie sollten gegen negative Umsatzsteuer-Bescheide, in denen die bislang übliche Begrenzung des Vorsteuerabzugs angewandt wird, mit Hinweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch einlegen. In der Regel reichen als Widerspruchsbegründung ein kurzer Vermerk und die Angabe des genannten Aktenzeichens.