Der Fall: Im Februar 2020 erließ ein Finanzamt Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen die Konten eines Unternehmens mit erheblichen Steuerschulden. Das Unternehmen beantragte Vollstreckungsaufschub. Es begründete den Antrag mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19. März 2020, wonach Vollstreckungsmaßnahmen für von der Corona-Krise betroffene Betriebe auszusetzen sind.
Der Beschluss: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das BMF-Schreiben nicht für Vollstreckungsmaßnahmen gilt, die ein Finanzamt vor dem 19. März 2020 ergriffen hat. Gemäß dem Schreiben sollten Finanzämter von solchen Maßnahmen „absehen“ – was darauf hindeute, dass das nur für noch nicht durchgeführte Maßnahmen gelte. Dem Schreiben sei nicht zu entnehmen, dass früher ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten. (Beschluss vom 30. Juli 2020, VII B 73/20 (AdV))
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