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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Voraussetzungen krankheitsbedingter Kündigung

Einen Mitarbeiter schlägt nach einer Krankheit ein betriebliches Eingliederungsmanagement aus? Achtung: Bevor sie ihm kündigen, müssen Sie ihn warnen.

Grundsätzlich muss ein Betrieb einem Mitarbeiter, der länger als sechs Wochen in einem Jahr krank ist, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Das heißt, dass beide Seiten gemeinsam Maßnahmen suchen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneute Arbeitsunfähigkeit verhindert werden kann.

Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements bedarf der Einwilligung des Arbeitnehmers, stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil klar. Danach muss bei einer Weigerung eines Arbeitnehmers kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt werden.

Doch aufgepasst: Eine einfache Ablehnung ist noch keine Weigerung, wie aus dem Urteil hervorgeht. In dem verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin seit 2003 über einen Zeitraum von vier Jahren zwischen 33 und 96 Krankheitstage pro Jahr angesammelt.

Die Betriebsärztin empfahl eine stationäre Reha-Maßnahme. Diese schlug die Mitarbeiterin aus. Ihre Begründung: Sie könne sich dann nicht mehr um ihre Kinder kümmern.

Bald darauf kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin wegen erheblicher Fehlzeiten.

In der spontanen Ablehnung der Arbeitnehmerin gegenüber der Betriebsärztin sah das BAG keine Weigerung gegen das betriebliche Eingliederungsmanagement. Der Arbeitgeber hätte seine Mitarbeiterin nämlich deutlich darauf hinweisen müssen, dass er ihr kündigen werde, wenn sie der Reha nicht zustimme.

Nur nach einem solchen Hinweis entfällt laut BAG im Falle einer Weigerung das betriebliche Eingliederungsmanagement vor Ausspruch einer Kündigung.

(bw)

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