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Vorsteuer

Vorgründungsgesellschaft steht Vorsteuerabzug zu

Die Richter des Finanzgerichts Hessen haben einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), deren einziger Zwecke in der Gründung einer GmbH bestand, den Anspruch auf Vorsteuerabzug zugesprochen. Allerdings ist das Verfahren noch anhängig, da das Finanzamt Revision gegen das Urteil eingelegt hat.

Die Richter des Finanzgerichts Hessen haben einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), deren einziger Zwecke in der Gründung einer GmbH bestand, den Anspruch auf Vorsteuerabzug zugesprochen (FG Hessen, Urteil vom 18.10.1999, Az: 6 K 2426/98). In dem behandelten Fall hatte eine GbR nach Gründung einer GmbH ihre Tätigkeit eingestellt. In der Zeit vor der GmbH-Gründung (einziger Zweck der GbR) fielen Vorsteuern an. Mietverträge, Kaufverträge, Notargebühren und Werbekosten waren mit Umsatzsteuer belastet. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die GbR hätte keine eigene Unternehmereigenschaft entfaltet.

Tipp: Da das Finanzamt gegen das Urteil der hessischen Richter Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt hat, müssen betroffene Vorgründungsgesellschaften bei Versagung des Vorsteuerabzugs Einspruch einlegen und sich auf das anhängige Verfahren berufen (Az. Des BFH: V R 84/99).

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