Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Kläger zur Zahlung von Hörfunkgebühren verurteilt. Laut Rundfunkstaatsvertrag ist diese Gebühr fällig, wenn ein für den Radioempfang geeignetes Gerät bereitgehalten wird.
Das Urteil scheint aber nicht endgültig. Denn die Richter eröffneten den Weg zu einer höchstrichterlichen Klärung dieser Frage: Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ließen sie nämlich zu. Und diese Möglichkeit wird der Rechtsanwalt Medienberichten zufolge nutzen.
Das Urteil können Sie sich hier anschauen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 19. Mai 2009, Az. 7 B 08.2922
(ja)
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