Der Fall: Ein Vater schließt für seine 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) ab. Vorerkrankungen gibt er dabei nicht an, obwohl die Tochter seit zwei Jahren in psychiatrischer Behandlung ist – was der Vater weiß. Fünf Jahre später bricht die Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen die Schule ab und kann auch keine Berufsausbildung beginnen. Statt zu zahlen tritt der Versicherer vom Vertrag zurück – wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigenpflichten.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig gibt dem Versicherer Recht. Der Vater habe die Frage nach psychischen Vorerkrankungen im Formular arglistig falsch beantwortet. Sein Einwand, dass die Störungen seiner Tochter zu dem Zeitpunkt ausgeheilt waren, ließ das Gericht nicht gelten. Im Formular habe der Versicherer nach in den letzten fünf Jahren auftretenden Krankheiten gefragt, unabhängig davon, ob diese ausgeheilt sind. Zudem wies das Gericht die Aussage des Vaters zurück, er habe nur von einer Lese-Schreib-Schwäche seiner Tochter gewusst. Deren Therapeutin hatte ausgesagt, dass die Eltern in die Behandlung einbezogen waren. Folglich habe der Vater erkannt, dass die Versicherung mit dem Wissen um die Krankheit der Tochter den Vertrag nicht oder nur zu anderen Konditionen abgeschlossen hätte. Somit handele es sich um arglistige Täuschung – Grund genug für die Versicherung, vom Vertrag zurückzutreten. Urteil vom 13. August 2020, Az. 11 U 15/19)
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