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Steuern

Vorsicht bei Gehaltsumwandlung für den Ehegatten

50 Prozent vom Ehegatten-Lohn per Gehaltsumwandlung für die Altersvorsorge – und das mit einem hohen Ausfallrisiko. Was dazu wohl der Fiskus sagt?

Die Altersvorsorge per Gehaltsumwandlung darf in einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht von dem abweichen, was im Vergleich zu fremden Dritten üblich ist. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil bestätigt.

Der Fall: Die Ehefrau war in einer leitenden Funktion im Betrieb des Ehemanns angestellt. Von den rund 4.000 Euro monatlichem Brutto-Einkommen gingen 1.830 Euro als betriebliche Altersvorsorge per Entgeltumwandlung in eine überbetriebliche Unterstützungskasse. Nach einer Außenprüfung erkannten die Prüfer die Zahlungen an die Unterstützungskasse nur teilweise an.

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Das Urteil: Das Finanzgericht erkannte die Einzahlungen nicht als Betriebsausgaben an. Es ging davon aus, dass nicht miteinander verheiratetete Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Entgeltumwandlung vereinbaren würden, „bei der der Arbeitnehmer während des Berufslebens auf die Auszahlung von nahezu 50 Prozent seines Bruttogehalts“ verzichten würde und zudem einen Totalausfall riskiere. Einzahlungen in eine Unterstützungskasse unterlägen einem Ausfallrisiko, „das ein fremder Arbeitnehmer in dieser Größenordnung nicht eingegangen wäre“. Würde die Ehefrau kurz vor Renteneintritt sterben, erhielte ihr Mann nur ein einmaliges Sterbegeld von 7.669 Euro, die Kinder gingen leer aus. Das mit einer Wahrscheinlichkeit von 10 Prozent behaftete Risiko, knapp die Hälfte des Lebenseinkommens für sich und die Nachkommen zu verlieren, spricht dafür, dass keine betrieblichen, sondern primär private (ehebedingte) Gründe für die Entgeltumwandlung maßgebend waren. (Urteil vom 13. September 2018, Az. 1 K 189/16).

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