Der Fall: Ein Matratzen-Anbieter warb mit einem Produkt als „schadstofffrei“. Tatsächlich war das Produkt aber nicht gänzlich frei von Schadstoffen. Es wies lediglich eine geringere Konzentration an Schadstoffen auf, als es der zulässige Grenzwert vorgibt. Im konkreten Fall wies die Matratze geringe Anteile an Antimon auf. Der Fall landete vor Gericht
Das Urteil: Die Richter des Oberlandesgerichtes Stuttgart urteilten, dass der Anbieter mit der Verwendung des Begriffes „schadstofffrei“ die Verbraucher in die Irre geführt hat. Denn das Produkt habe nachweislich doch Schadstoffe aufgewiesen. Verbraucher würden Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“ so verstehen, dass die beworbene Ware keine Schadstoffe enthält. Werbung für so ein Produkt erwecke den Eindruck, dass zuvor eine Schadstoffprüfung erfolgt sei – aber das Produkt wurde tatsächlich gar nicht überprüft.
Ob die Konzentration eines Schadstoffs, wie in diesem Fall, von Fachkreisen als zu vernachlässigen angesehen wird, sei unerheblich. Das Verbot der Irreführung soll Verbraucher davor schützen, eine Kaufentscheidung aufgrund falscher Vorstellungen zu treffen. Das Produkt dürfte also gar keinen Stoff enthalten, der die Verbraucher schädigen könnte. Frei von Schadstoffen sei deshalb laut Urteil der Richter auch nicht gleichzusetzen mit der Einhaltung von Grenzwerten.
OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Oktober 2018, Az.: 2 U 34/18
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