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Recht

Vorsicht vor der Arbeitnehmerüberlassung

Die wenigsten Arbeitgeber kennen es, aber ein Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer drastische Folgen haben.

von Dr. Markus Diepold

Die Auswirkungen einer Arbeitnehmerüberlassung sollen anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden. Handwerker E kommt mit der Erledigung seiner Aufträge zeitlich in Verzug. Er fragt, weil er dies schon öfters getan hat, seinen befreundeten Handwerker V, ob er ihm nicht einen Arbeitnehmer vorbeischicken könne, der ihm bei der Erledigung der Arbeit hilft. V erklärt sich hierzu bereit, da er dies schon öfters für andere Unternehmen gegen die Übernahme der Vergütung des Arbeitnehmers sowie gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes getan hat. Handwerker E darf dabei den Arbeitnehmer des V wie einen eigenen einsetzen.

Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung

Hierbei handelt es sich um einen Fall der Arbeitnehmerüberlassung. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes liegt eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn ein Arbeitgeber als Verleiher einem Dritten einen Arbeitnehmer "gewerbsmäßig" zur Arbeitsleistung "überlässt".

Unternehmer V kann hier bereits ein "gewerbsmäßiges" Handeln unterstellt werden, da er seinen Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Entgeltes dem Unternehmer E wiederholt für eine bestimmte Zeit überlassen hat. Auch ansonsten legt die Rechsprechung den Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung weit aus. Denn nach der Rechtsprechung genügen bereits Vorteile jeglicher Art, um Gewerbsmäßigkeit anzunehmen.

Die Vorteile für den Arbeitnehmer verleihenden Unternehmer können dabei bereits darin bestehen, dass er durch sein Handeln steuerliche Vorteile erlangt. In dem obigen Beispiel ist es aber eindeutig. Der den Arbeitnehmer verleihende Unternehmer V erhält für den Arbeitnehmer ein bestimmtes Entgelt.

Auch das "Überlassen" eines Arbeitnehmers liegt in dem obigen Fall vor. Denn die Unternehmer haben vereinbart, dass der Arbeitnehmer in Bezug auf die von ihm auszuführende Tätigkeit den Vorgaben des Unternehmers E Folge leisten muss.

Die Konsequenzen

Aber welche Konsequenzen hat eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung? Zunächst ist festzustellen, dass die gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern grundsätzlich erlaubnispflichtig ist. Diese Erlaubnis ist kostenpflichtig und muss bei der hierfür zuständigen Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Besitzt der verleihende Unternehmer jedoch nicht die erforderliche Erlaubnis und überlässt er dennoch wiederholt einen oder mehrere Arbeitnehmer einem anderen Unternehmer, handelt er ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Daneben hat ein derartiges Handeln auch Auswirkungen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den entleihenden Unternehmer: Um den Arbeitnehmer zu schützen, sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor, dass in allen Fällen, in denen dem verleihenden Unternehmer die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung fehlt, ein Arbeitsverhältnis zwischen dem den Arbeitnehmer ausleihenden Unternehmen sowie dem Arbeitnehmer zustande kommt. Denn das Arbeitsverhältnis zwischen dem den Arbeitnehmer verleihenden Unternehmer und dem Arbeitnehmer ist bei fehlender Erlaubnis unwirksam.

In der Praxis ist bei der Erbringung derartiger "Freundschaftsdienste" daher Vorsicht geboten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um eine einmalige Hilfe ohne Vorteile für den verleihenden Unternehmer handelt.

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