Viele Unternehmer setzen bei ihrer privaten Altersvorsorge auch auf Aktien. Bei der Besteuerung von Aktien sind seit 1. Januar 2002 jedoch völlig neue Spielregeln zu beachten speziell die Verrechung mit Werbungskosten bereitet Kopfzerbrechen.
Ob es nun um Dividenden aus einem Aktienpaket oder eine Gewinnausschüttung aus einer GmbH-Beteiligung für derartige Gutschriften werden automatisch 25 Prozent Körperschaftsteuer fällig, und vom verbleibenden Ertrag müssen nur noch 50 Prozent versteuert werden. Statt Sektlaune droht den Anlegern jedoch Katerstimmung, wenn es um die Saldierung der Erträge und Werbungskosten geht. Konsequent lässt das Finanzamt bei dem so genannten Halbeinkünfteverfahren auch bei den Ausgaben nur noch 50 Prozent zum Abzug zu.
Kein Problem bei geringen Werbungskosten
Kein Problem bei der Aufteilung ihrer Werbungskosten haben Kapitalanleger, die keine Werbungskosten nachweisen. Ihnen steht stets die ungekürzte Werbungskosten-Pauschale von 51 Euro (verheiratet: 102 Euro) zu. Nicht allzu pingelig sollten die Beamten außerdem verfahren, wenn die nachgewiesenen Werbungskosten für mehrere Kapitalanlagen nicht mehr als 500 Euro (verheiratet: 1.000 Euro) betragen. Ist eine unmittelbare Zuordnung der Werbungskosten auf die einzelne Kapitalanlage nicht möglich, soll bei diesen Bagatellbeträgen dem Aufteilungsmaßstab des Anlegers gefolgt werden.
Kritische Überprüfungen durch das Finanzamt
Fallen die Werbungskosten höher aus, wird das Finanzamt jedoch künftig darauf pochen, dass der Anleger die Werbungskosten unmittelbar jeder einzelnen Kapitalanlage zuordnet. Insbesondere bei Schuldzinsen für den fremd finanzierten Kauf von Aktien oder Investmentanteilen muss man nun mit kritischen Nachfragen und bei Zweifeln möglicherweise sogar mit Auskunftsersuchen an die jeweilige Bank rechnen.
Tipp: Da Schuldzinsen beim fremd finanzierten Aktienkauf zur Hälfte steuerlich ungenutzt verpuffen, sollte künftig nur noch für Kapitalanlagen, die nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, ein Darlehen aufgenommen werden. Bereits bestehende Darlehen für Aktien oder GmbH-Anteile sollten zurückbezahlt und für andere Kapitalanlagen aufgenommen werden. Der Vorteil: Die Schuldzinsen sind in diesem Fall zu 100 Prozent als Werbungskosten abziehbar.
Rechenkünste sind gefordert
Werbungskosten, die sich nicht direkt zuordnen lassen dazu zählen Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren oder die Entgelte für Vermögensverwaltungsdienste sind im Schätzungswege aufzuteilen. Um einen möglichst genauen Schätzungsmaßstab zu erreichen, muss man zunächst sämtliche Kapitalanlagen in zwei Gruppen einteilen. Die erste Gruppe beinhaltet Anlageformen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, die zweite Gruppe alle übrigen Kapitalanlagen.
Fazit: Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird noch vielen Kapitalanlegern Kopfzerbrechen bereiten. Liest man zwischen den Zeilen, sollte der Trend für Anleger mit hohen Kapitaleinkünften sein, Aktien nicht mehr fremd zu finanzieren und getrennte Depots zu führen