Damit das Finanzamt den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung gewährt, müssen Leistungsbeschreibung und Leistungszeitraum oder Leistungszeitpunkt möglichst konkret benannt sein. Allerdings genügt es auch, wenn aus der Rechnung an anderer Stelle nachvollziehbar hervorgeht, um welches Bauvorhaben es sich handelt. Auch der Leistungszeitpunkt muss nicht exakt vermerkt sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Fall: Betriebsprüfer des Finanzamtes hatten den Vorsteuerabzug verweigert, weil in einer Rechnung als Leistungsbeschreibung lediglich „Trockenbauarbeiten“ vermerkt war. Als weiteren Grund führte das Finanzamt an, dass der Leistungszeitpunkt in der Rechnung fehle.
Das Urteil: Der BFH entschied zugunsten des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung müssten die Rechnungsangaben zwar eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Die Beschreibungen seien hier jedoch ausreichend, da die Rechnung konkrete Angaben zum Ort der Leistungserbringung enthalte, die Rückschlüsse auf die Steuerpflicht wie auch eine Überprüfung der erbrachten Leistungen ermöglichten. Auch die fehlende Angabe zum Leistungszeitpunkt ließen die Richter nicht gelten: Es gebe keinen Anlass, zu bezweifeln, dass Rechnungsdatum und Abschluss der Arbeiten nicht übereinstimmten. Damit entspreche die Rechnung Paragraf § 31 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, demzufolge als Zeitpunkt der Leistung der Kalendermonat angegeben werden kann, in dem die Leistung ausgeführt wird. (Urteil vom 15.Oktober 2019, Az. V R 29/19)
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