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Inhaltsverzeichnis

Handwerker-Fahrtkosten ohne Vertrag sind heikel

Wann dürfen Sie An- und Abfahrt berechnen?

Bei kurzen Einsätzen dürfen Handwerker auch ohne Absprache den Stundenaufwand für An- und Abfahrt berechnen. Das haben zwei Gerichte entschieden - allerdings mit erheblichen Einschränkungen.

AKTUALISIERUNG: Die Regeln zur Berechnung der Anfahrtskosten haben sich 2014 grundlegend geändert. Was Handwerker beachten müssen, damit sie gegenüber Kunden Anfahrtskosten berechnen dürfen, haben wir für Sie in einem neuen Artikel zusammengefasst, den Sie hier finden: Neue Regeln: Anfahrtskosten nie mehr ohne Vorwarnung!

Die bisherige Rechtsprechung, wie sie in dem nachfolgenden Artikel dargestellt wird, ist nicht mehr anzuwenden.

Auch ohne Absprache dürfen Handwerker Fahrtkosten berechnen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Stadthagen weist die Bau-Innung Hamburg hin: In dem behandelten Fall hatte der Handwerker für den Austausch von Fenstern beim Kunden gerade einmal 45 Minuten gebraucht. In Rechnung stellte der Handwerker allerdings nicht nur die Arbeitszeit beim Kunden. Er berechnete auch für die An- und Abfahrtzeiten seinen Stundenlohnsatz. Den wollte der Kunde jedoch nicht bezahlen.

Das Amtsgericht entschied zugunsten des Handwerkers: Bei kleineren Aufträgen, die nur eine Stunde oder weniger dauern, sei es üblich, die An- und Abfahrt zu berechnen.

Die Begründung des Gerichts: Der Handwerker müsse seinen Mitarbeitern diese Zeiten ja auch bezahlen, obwohl sie in dieser Zeit nichts erwirtschaften. Folglich sei es zulässig, die Kosten ohne einen ausdrücklichen Hinweis an den Kunden weiterzugeben.

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Auch bei mehrere Stunden Fahrtkosten abrechnen

Zu einem ähnlichen Ergebnis ist auch das Oberlandesgericht Hamm in einem anderen Fall gekommen: Nach Ansicht der Richter könne die Abrechnung von Fahrtzeiten zwar im Vertrag als Stundenlohnarbeiten vereinbart werden. Wo das jedoch nicht erfolgt, komme es auf den Umfang der Arbeiten an: Nur bei kleineren, in wenigen Stunden zu erbringende Werkleistungen sei die Abrechnung nach Stundenaufwand akzeptabel.

Die Begründung klingt hier ähnlich wie in Stadthagen: Ein Werkunternehmer sei "grundsätzlich berechtigt, auch die Kosten erstattet zu verlangen, die ihm entstehen, wenn Leistungsort und Betriebsstätte auseinanderfallen. Denn ihm entstehen während der Fahrtzeit Kosten, ohne dass er etwas erwirtschaftet."

Allerdings machen die Gerichte auch gleich die Einschränkungen bei den Fahrtkosten deutlich:

Fahrtkosten müssen angemessen sein

So legt das Amtsgericht Stadthagen Wert darauf, dass Fahrtkosten auch bei sehr kurzen Arbeitszeiten im angemessenen Verhältnis stehen müssen: Wenn die Kosten für An- und Abfahrt ein Vielfaches der eigentlichen Arbeitszeit betragen, müsse der Handwerker den Kunden doch vorher darauf hinweisen.

Nie bei größeren Projekten

Das OLG Hamm entschied zudem, dass nach Stunden abgerechnete Fahrtkosten keinesfalls akzeptabel seien, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die die über einen längeren Zeitraum an einem Ort erfolgen. In solchen Fällen sei es vielmehr üblich, die zusätzlichen Kosten in der Kalkulation von vornherein zu berücksichtigen.

So gehen Sie auf Nummer sicher

Zudem warnt die Bauinnung Hamburg davor, sich blind auf das Stadthäger Urteil zu verlassen: Die Auffassung des Amtsgerichts Stadthagen sei nicht unumstritten. Daher empfiehlt die Innung Handwerkern, stets mit dem Kunden eine ausdrückliche Vereinbarung über die An- und Abfahrtskosten zu treffen.

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