Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH)entschieden. Die Richter entschieden in einem konkreten Fall, dass auch „ein auf dem Kopf stehendes, stark zugespitztes Häkchen“ samt „ Viertelkreis“ eine Signatur darstellen können. (Urteil vom 3. März 2015, Az. VI ZB 71/14)
Urteil
Wann gilt eine flüchtige Unterschrift?
Eine eilig hingeworfene Unterschrift, kaum erkennbar. Unter welche Voraussetzungen ist sie dennoch gültig?