
Der Fiskus kann unter besonderen Umständen auch Verwandte für Steuerrückstände in Regress nehmen. Das gilt zumindest dann, wenn Angehörige einem Steuerschuldner dabei helfen, dem Finanzamt Gelder zu entziehen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Fall entschieden.
Der Fall: Tante räumt Neffen Kontovollmacht ein
Ein Steuerzahler schuldet dem Finanzamt rund 300 000 Euro Steuern und befindet sich derart in finanziellen Schwierigkeiten, dass er kein Konto eröffnen kann. Eine Tante eröffnet in ihrem Namen für ihren Neffen und dessen Frau ein Konto.
Der Neffe erhält unbeschränkte Vollmacht und lässt von seinen Kunden Honorare und Provisionen auf dieses Konto überweisen.
Das Finanzamt verlangt nun von der Tante die Zahlung der Steuerschulden. Die Begründung: Durch die Eröffnung des Kontos sei es der Finanzverwaltung nicht möglich gewesen, die Honorare und Provisionen zu pfänden. Daher müsse sie nun für die finanziellen Rückstände ihres Neffen geradestehen.
Daraufhin löst die Tante das Konto bei der Bank auf. Und eröffnet ein weiteres Konto bei einer anderen Bank – das gleiche Spiel wie bisher.
Das Urteil: Das Finanzgericht gab in diesem Fall der Finanzverwaltung recht: Die Frau habe dem Neffen wissentlich geholfen, dem Fiskus Gelder zu entziehen und Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Zudem seien die Anweisungen an die Gläubiger, Geld auf diese Konten zu überweisen, anfechtbar. Daher könne das Finanzamt von der Tante Ersatz fordern. (Urteil vom 22. November 2012, Az. 5 K 1186/12)
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(jw)
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