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Eigentum von Mitarbeitern

Wann haftet der Chef bei Diebstahl?

Einem Mitarbeiter werden Schmuck und Uhren am Arbeitsplatz gestohlen. Er verklagt seinen Arbeitgeber. Was sagt das Gericht?

Der Fall: Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses behauptete, Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro in einem Rollcontainer in seinem Büro eingeschlossen zu haben. Diese Wertsachen habe er am selben Abend in einem Bankschließfach deponieren wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung habe er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Ein paar Tage später fand er die sonst verschlossene Bürotür offen vor: Der Rollcontainer war aufgebrochen, der Schmuck gestohlen.

Dafür forderte der Mitarbeiter Ersatz von seinem Arbeitgeber. Seine Argumentation: Der Dieb habe das Büro nur mit einem Generalschlüssel öffnen können, an den er wohl beim Aufbrechen eines Spindes gelangt sei. Dafür sei der Arbeitgeber verantwortlich, denn er habe nicht für klare Anweisungen oder Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung des Generalschlüssels gesorgt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied jedoch zugunsten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber habe nur dann eine Schutzpflicht, „wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig, mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige“. Nur dann habe der Arbeitgeber „ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen“. (Urteil vom 21. Januar 2016, Az: 18 Sa 1409/15)


(jw)

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