Wenn der Weiterqualifizierte früher als gewünscht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, können Sie ihn nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichten. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.
Zum einen muss die Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil bringen. Dieser kann in einer Gehaltserhöhung bestehen oder darin, dass der Mitarbeiter die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzen kann.
Zum anderen müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der vereinbarten Bindung an das Arbeitsverhältnis in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Laut Urteil resultieren folgende zulässige Bindungsdauern aus Fortbildungszeiten (dabei werden einzelne Tage nicht zusammenhängender Zeiten zusammengerechnet):
Fortbildung maximale Bindungsdauer
ein Monat sechs Monate
zwei Monate ein Jahr
drei bis vier Monate zwei Jahre
sechs Monate-ein Jahr drei Jahre
mehr als zwei Jahre fünf Jahre
Bei einer kürzeren Ausbildung kann eine längere Bindung jedoch gerechtfertigt sein, wenn die Fortbildung sehr teuer ist oder dem Mitarbeiter überdurchschnittlich große Vorteile bringt.
Dem BAG-Urteil liegt die Klage einer Mitarbeiterin zugrunde, die ein gutes Jahr nach einer sechstägigen Fortbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Aufgrund einer Vereinbarung hatte der Chef daraufhin Kosten für die Fortbildung von ihrem Gehalt einbehalten. Denn er hatte die Mitarbeiterin in einer Vereinbarung zwei Jahre an sich binden wollen. Unverhältnismäßig, urteilten die Richter.
(bw)