Bei einer Betriebsprüfung haben Unternehmer eine Mitwirkungspflicht: Sie müssen dem Finanzamt die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen. Liefert der Betrieb nicht die gewünschten Unterlagen, darf sich der Betriebsprüfer mit einem Auskunftsersuchen an Dritte wenden, zum Beispiel an Geschäftspartner und Kunden des betroffenen Unternehmens. Dagegen kann der Betrieb zwar klagen, wie hoch dabei die Hürden liegen, zeigt nun jedoch ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg:
Der Fall: Betriebsprüfer hatten nach einer Verprobung der Rohgewinnsätze Abweichungen bei den Umsatzerlösen festgestellt. Sie baten den Betriebsinhaber erfolglos um Aufklärung. Schließlich schätzten sie den Gewinn. Außerdem forderten sie den Unternehmer konkret auf, Einzeldaten zu jeder Abrechnung vorzulegen. Als der Betriebsinhaber auch diese Informationen nicht lieferte, drohte das Finanzamt mit einem Auskunftsersuchen an die Abrechnungsstelle des Unternehmens. Dagegen klagte der Unternehmer: Die Auskunft der Abrechnungsstelle sei unverhältnismäßig und nicht erforderlich, da alle relevanten Informationen vorlägen und die Abrechnungsstelle keine neuen Erkenntnisse liefern könne.
Das Urteil: Das Finanzgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens. Entscheidend sei nicht, ob andere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zweckmäßiger seien. Vielmehr dürfte das Finanzamt Auskunft von Dritten verlangen, „wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht“. Da der Betriebsinhaber seine Mitwirkungspflichten verletzte habe, sei das Auskunftsersuchen verhältnismäßig. (Urteil vom 14. März 2019, Az. 9 K 9069/18).
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