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Neues Urteil entlastet Betriebe
Wann verfällt Urlaub nach Krankheit?
Bei Dauerkrankheit bleibt der Urlaubsanspruch nicht zwangsläufig über Jahre erhalten. 15 Monate sind genug - vorausgesetzt, der Tarifvertrag regelt es entsprechend.
Hatte der Europäischen Gerichtshof (EuGH) 2009 noch entschieden, dass Urlaubsansprüche bei langer Krankheit nie verfallen, so dürften viele Arbeitgeber nun nach einem neuen EuGH-Urteil aufatmen: Urlaub könne durchaus verfallen.
Geklagt hatte ein Schlosser, der nach schwerer Krankheit für mehrere Jahre Urlaub ausbezahlt haben wollte. Der EuGH entschied dagegen, denn der Tarifvertrag des Schlossers sah vor, dass nicht genommener Urlaub 15 Monate nach Ablauf des Jahres verfällt.
Begründung der Richter: Urlaub diene der Erholung und Freizeit. Dieses Ziel sei nicht mehr erreichbar, wenn der Zeitraum zwischen Anspruch und Abgeltung zu groß werde. Daher sei eine Begrenzung des Anspruchs zulässig.
Als Kriterium nahm der EuGH an, dass der Übertragungszeitraum den Bezugszeitraum deutlich übersteigen müsse. Eine Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten sei dabei ausreichend. Denn andererseits müsse auch der Arbeitgeber vor den Gefahren einer Ansammlung zu langer Urlaubsansprüche geschützt werden.
Daher spreche nichts dagegen, wenn EU-Länder durch eigene Rechtsvorschriften oder Tarifverträge die Übertragungsansprüche entsprechend beschränken.
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(jw)