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Urteil zur Ausbildungsumalge

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Verstöße werden öffentlich gemacht!

Warum Sie Ihren Eintrag im Transparenzregister jetzt prüfen sollten!

Ohne Pflichteintrag im Transparenzregister droht ab 2020 nicht nur ein Bußgeld, sondern auch dessen Veröffentlichung im Internet. Wer ist betroffen?

Auf einen Blick:

  • Zum Jahreswechsel gibt es Änderungen beim Transparenzregister: Bußgeldbescheide werden nun für Betriebe öffentlich gemacht, die ihrer Eintragungspflicht nicht nachkommen.
  • Nicht betroffen sind fast nur Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) – und auch bei denen kann es eine Ausnahme geben.
  • Aufpassen müssen vor allem Betriebe, die als GmbH organisiert sind oder die Abkürzung KG im Firmennamen tragen.

Verschärfte Strafe für Handwerksbetriebe, die sich nicht pflichtgemäß im Transparenzregister eintragen: Ab Anfang 2020 müssen Betroffene nicht nur wie bisher mit einem Bußgeld rechnen, sondern auch damit, dass ihre Bußgeldbescheide im Internet veröffentlicht werden – und dass sie dort jeder einsehen kann. Denn anders als bisher werden dann Einträge im Transparenzregister für jeden leicht zugänglich sein. Darauf macht das Bundesverwaltungsamt aufmerksam.

Zugleich weist die Behörde darauf hin, dass eine verspätete Mitteilung deutlich milder geahndet wird als eine nicht erfolgte Mitteilung: „Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern.“

Doch für welche Betriebe greift die Pflicht und wer muss handeln? Das erklärt Carsten Rothbart, Leiter der Abteilung Steuer- und Finanzpolitik beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).

Transparenzregister: Was ist das?

„Im Transparenzregister müssen Angaben zu den Eigentümerstrukturen – das heißt zu den wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen hinterlegt sein“, sagt Rothbart. Als wirtschaftlich Berechtigte sind dem Juristen zufolge alle natürlichen Personen zu zählen, die

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

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Wen die Transparenzpflichten treffen

„Die neuen Transparenzpflichten treffen Vereinigungen im Sinne des Paragrafen 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz“, sagt Rothbart. Unter den Handwerksbetrieben betreffe das eingetragene Personengesellschaften, zum Beispiel OHGs und KGs, wie auch juristische Personen des Privatrechts, wie GmbHs und Unternehmergesellschaften.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) seien hingegen nicht betroffen, sagt Rothbart. Allerdings gelte das nicht, wenn die GbR Anteile an einer GmbH hält. „Dann sind auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen“, sagt der Jurist.

Diese Pflichten bestehen

Welche Informationen Betriebe über die wirtschaftlich Berechtigten an Transparenzregister mitteilen müssen, ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz. Laut Paragraf 19 gehören dazu

  • der Name,
  • das Geburtsdatum,
  • die Staatsangehörigkeit ab 1. Januar 2020, falls eine Meldung direkt beim Transparenzregister erforderlich ist,
  • der Wohnort sowie
  • die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

„Aus den Angaben muss insbesondere hervorgehen, worauf die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter im Einzelfall beruht“, erläutert Rothbart. Das könnte etwa die Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechte sein.

Darüber hinaus weist der Jurist darauf hin, dass alle Daten immer auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen. Änderungen seien der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Meldung an das Transparenzregister

Das Transparenzregister ist als sogenanntes Auffangregister konzipiert. Das bedeutet, die Mitteilungspflicht ist erfüllt, wenn sich die Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten aus einem anderen elektronisch abrufbaren Register ergeben, zum Beispiel aus dem Handelsregister. Das wird als „Mitteilungsfiktion“ bezeichnet.

Rothbart zufolge haben Betriebe mit einem Handelsregistereintrag häufig schon alle Pflichtangaben im Transparenzregister erfüllt. Er weist aber darauf hin, dass nicht alle Betriebe mit Handelsregistereintrag auf der sicheren Seite sind.

Handlungsbedarf bei GmbHs und KGs

Handlungsbedarf sieht Rothbart zum Beispiel für GmbHs, die sich vor 2007 eingetragen haben und seither ihre Gesellschafterlisten nicht verändert haben. Für diese Gesellschaften gibt es noch keine elektronisch abrufbare Gesellschafterliste. Damit betroffene Betriebe ihren Pflichten beim Transparenzregister nachkommen, müssen sie entweder die Gesellschafterliste im Handelsregister ergänzen oder an das Transparenzregister melden.

Der Jurist weist zudem darauf hin, dass auch Betriebe mit den Rechtsformen KG oder GmbH & Co. KG ihre Pflichten nicht immer automatisch erfüllen. So sei das Bundesverwaltungsamt der Ansicht, dass aus dem Handelsregister nicht immer hervorgeht, welche Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigte zu werten sind.

Bei GmbH & Co. KGs schließlich greife die Mitteilungsfiktion durch das Handelsregister nur in Ausnahmefällen, da im Handelsregister lediglich die Haftsumme der Kommanditisten eingetragen sind, nicht aber deren Pflichteinlage. „Daher gibt das Handelsregister keine Auskünfte darüber, in welchem Umfang ein Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt ist“, erklärt Rothbart. Anders ist es, wenn der einzige Kommanditist gleichzeitig auch der einzige Gesellschafter der GmbH ist. Um ihre Eintragungspflichten im Transparenzregister zu erfüllen, empfiehlt der Jurist Betrieben, sich bei einem Rechtsanwalt oder Notar über die Pflichten zu informieren und die jeweiligen Eintragungen zu überprüfen. Einen guten Überblick gäben auch die FAQ auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes (bva.bund.de).

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