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Steuer

Was ist neu bei der Erbschaftsteuer?

Die Reform der Erbschaftsteuer: Mehr Bürokratie, teure Stundung und eine echter Vorteil bei der Unternehmensbewertung.

Nun liegt er also vor, der Kompromiss zur Reform der Erbschaftsteuer. Höchste Eile war geboten, denn das Bundesverfassungsgericht hatte gedroht: Es werde einschreiten, wenn der Gesetzgeber bis Ende September keine Lösung findet. Gefunden hat sie der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat. Dessen Vorschlag ist zwar noch kein beschlossenes Gesetz, erst müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Doch dem Bundesverfassungsgericht hat er als Signal offensichtlich genügt. Denn die Richter ließen die von ihnen gesetzte Frist verstreichen, ohne aktiv zu werden. Die Erwartungen sind groß, dass nun alles glatt geht. Der Bundestag hat dem Gesetz zugestimmt. Nun muss es noch durch den Bundesrat, voraussichtlich am 14. Oktober. Und so würde die Erbschaftsteuer dann neu geregelt:

1. Steuerbefreiung mit Bedingungen
Es bleibt dabei, dass Betriebsinhaber 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen können (Verschonungsabschlag). Die übrigen 15 Prozent sind ebenfalls komplett steuerfrei, wenn sie einen Wert von maximal 150 000 Euro nicht übersteigen.

Die Steuerbefreiung kann jeder Betrieb nutzen, dessen Betriebsvermögen 26 Millionen Euro nicht übersteigt und bei dem der Anteil des „Verwaltungsvermögens“ bei höchstens 20 Prozent liegt. Dabei sind jedoch einige Bedingungen einzuhalten:

  • 0 bis 5 Mitarbeiter: Nur für Betriebe dieser Größe ist die Steuerbefreiung ohne Bedingungen und Nachweispflichten möglich. Früher galt diese Regel bis 20 Mitarbeiter.
  • 6 bis 10 Mitarbeiter: Betriebe dieser Größenordnung müssen ihren Betrieb für die Steuerbefreiung fünf Jahre fortführen und innerhalb dieser Zeit auf eine Mindestlohnsumme von 250 % kommen. Was das bedeutet, erklärt Steuerberater Ulf Knorr von der Kanzlei Ecovis in Rostock an einem Beispiel: Ein Betrieb hat während der Übergabe sechs Mitarbeiter und zahlt 260 000 Euro Lohn, inklusive Steuern, Sozialabgaben und Sonderzahlungen. Folglich beträgt die Mindestlohnsumme 650 000 Euro (=260.000 x 250 %), die der Betrieb insgesamt innerhalb der 5-Jahres-Frist bezahlt haben muss. Im Durchschnitt wären das also mindestens 130 000 Euro an Löhnen und Gehältern jährlich. Erreicht der Betrieb die Mindestlohnsumme nicht, würde der Steuervorteil nur anteilig gekürzt. Alternativ könnte das Unternehmen eine 100-prozentige Befreiung wählen. Dafür müsste es innerhalb von 7 Jahren eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent erreichen.
  • 11 bis 15 Mitarbeiter: Betriebe dieser Größe müssen innerhalb von 5 Jahren eine Mindestlohnsumme von 300 % erreichen. Für die 100-prozentige Befreiung wären es 565 Prozent.
  • Mehr als 15 Mitarbeiter: Sie müssen eine Mindestlohnsumme von 400 % für die 85-prozentige Befreiung erzielen oder von 700 % für die 100-prozentige Befreiung.

Welche Mitarbeiter zählen? Bei Beschäftigtenzahlen und Lohnsummen wolle der Gesetzgeber nicht alle Beschäftigten zählen, berichtet Ulf Knorr. Ausgenommen seien Mitarbeiter, die Krankengeld oder Elterngeld beziehen oder sich im Mutterschutz oder einem Ausbildungsverhältnis befinden.



2. Regeln für Verwaltungsvermögen

Verwaltungsvermögen, das produktiv nicht erforderlich ist, wird steuerlich nicht mehr begünstigt. Dazu zählt zum Beispiel Grundbesitz, der nicht gewerblich genutzt wird. Und ebenso zählen dazu nun ausdrücklich unter anderem Kunstgegenstände, Wertpapiere, Edelmetalle, Jachten, Segelflugzeuge und Oldtimer.



Allerdings gebe es einige Ausnahmen, berichtet Knorr:



  • Altersvorsorge: Teile des Vermögens, die zur Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, gehören nicht zum Verwaltungsvermögen.
  • Investitionsklausel: Steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen kann wie steuerbegünstigtes Produktivvermögen behandelt werden, wenn der Erbe Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren abschmilzt und in gleicher Höhe in Produktivvermögen investiert.

3. Stundung nur mit Zinsen

Erben, die von der Erbschaftsteuer überfordert sind, können eine Stundung beantragen. Ursprünglich war eine zinslose Stundung für maximal zehn Jahre vorgesehen. „Nun wurde die Stundung auf maximal sieben Jahre begrenzt, das erste Jahr ist tilgungs- und zinsfrei“, sagt Knorr. In den verbleibenden sechs Jahren wird eine sechsprozentige Verzinsung fällig. Außerdem muss der Erbe ab dem zweiten Jahr jeweils ein Sechstel der Schuld tilgen.



4. Unternehmensbewertung entschärft

Nicht zuletzt wurde der Kapitalisierungsfaktor von bisher circa 18 auf 13,75 Prozent gesenkt. Der Faktor spielt eine wichtige Rolle bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Unternehmenswertes. Im vereinfachten Ertragswertverfahren wurde bisher das 18-fache des Jahresgewinns als Unternehmenswert angesetzt. Das hielten viele Experten angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase für viel zu hoch. Teilweise sei der Verkauf von Betrieben dadurch unnötig erschwert worden. „Die Anpassung nach unten war überfällig“ und bringt eine echte Verbesserung“, betont Steuerberater Ulf Knorr.



Und wie bewertet das Handwerk die Reform?

 „Im Ergebnis sehen wir in vielen Details, dass unsere Argumente überzeugt haben – auch wenn Mehrbelastungen nicht zu verhindern waren“, sagt ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer.



Dabei hätte Vieles noch schlimmer kommen können: Von Steuerbefreiung nur für Betriebe bis drei Mitarbeiter war in den letzten Monaten die Rede, von überhaupt keiner Stundung der Steuerschuld und von einem höheren Kapitalisierungsfaktor. Für die Steuerbefreiung für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten habe der ZDH lange gekämpft, ebenso für die gestaffelte Absenkung der Lohnsummenregelungen. „Das bedeutet auch erheblich weniger Bürokratie“, betont Woll­seifer.



Wirklich zufrieden ist der ZDH indes nicht. Die Ergebnisse führen „zu erheblichen Einschränkungen“, warnt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke. Handwerksbetriebe würden bei der Übergabe deutlich stärker mit Erbschaftsteuer belastet. „Das entzieht den Betrieben für Investitionen notwendige Liquidität“, die vor allem für Zukunftsinvestitionen benötigt werde, warnt Schwannecke.



(jw)

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