Was muss man als Handwerker alles beachten, wenn man seinen ersten Mitarbeiter einstellt? Wir haben Michael Maring gefragt. Der Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) ist Betriebsberater der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade. Hier seine Tipps, worauf Sie vom ersten Mitarbeiter an achten müssen.
1. Nie ohne schriftlichen Vertrag!
Sobald ein neuer Arbeitnehmer loslegt, besteht faktisch ein Arbeitsvertrag. Selbst dann, wenn nichts schriftlich vereinbart wurde. Doch ohne schriftlichen Vertrag gibt es keine Probezeit und keine Befristung. Selbst wenn beides mündlich vereinbart wurde – ohne ein Schriftstück kommt der Arbeitgeber im Streitfall in Beweisnot.
„Darum empfehle ich immer, einen Arbeitsvertrag unterschreiben zu lassen – vor Arbeitsbeginn“, sagt Maring.
2. Gesetze und Tarifverträge beachten!
Verträge können grundsätzlich zwar individuell gestaltet werden. In der Regel sind jedoch gesetzliche Mindestvorgaben zu beachten, zum Beispiel bei Arbeitszeiten, Mindesturlaub und Arbeitssicherheit.
Und falls ein Betrieb einem Tarifvertrag unterliegt, so sind auch dessen Vorgaben bindend. „Der Unternehmer muss unbedingt wissen, ob ein Tarifvertrag besteht, der auf ihn anzuwenden ist“, warnt Maring.
3. Tarif- und Mindestlöhne beachten
Auch beim Thema „Lohn“ müssen sich angehende Arbeitgeber sehr genau informieren: Nicht nur über Tariflöhne, sondern auch über allgemeinverbindliche Mindestlöhne in ihrer Branche: Ist der Lohn allgemeinverbindlich erklärt worden, dann muss ihn jeder Arbeitgeber zahlen.
„Das darf man nicht unterschätzen“, warnt Maring. Es könnten „fatale Folgen“ drohen, wenn ein Betrieb aufgrund einer Kontrolle überraschend für ein paar Jahre Differenz-Lohn, Sozialabgaben und Steuern nachzahlen muss, ganz abgesehen von den strafrechtlichen Folgen.
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wirklich günstiger sind!
4. Organisatorisches nicht unterschätzen
Wer einen Arbeitnehmer beschäftigt, muss viele Dinge organisieren, die dem Schutz des Mitarbeiters dienen: Am wichtigsten sind vor Arbeitsbeginn die Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaft und die Sozialversicherungen.
Jeder Arbeitnehmer muss einer Krankenkasse gemeldet werden; damit ist er dann gegen Krankheit, Arbeitslosigkeit und im Pflegefall versichert und zahlt Rentenbeiträge.
Für die Meldung bei der Krankenkasse benötigt der Betrieb eine Betriebsnummer, die bei der Arbeitsagentur zu beantragen ist.
5. Minijobs? Gleiche Rechte beachten!
Erst einmal klein anzufangen, zum Beispiel mit einem Minijobber“, denkt mancher Solounternehmer. Finanzielle Vorteile bietet der Minijob dem Arbeitgeber allerdings nicht: Für einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber einen Beitrag von rund 20 Prozent zur Sozialversicherung. Für einen Minijobber fallen pauschal 30 Prozent an, sagt Wolfgang Miethke von der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen. Diese 30 Prozent setzen sich zusammen aus 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung und 2 Prozent Steuern. Hinzu kommen außerdem wie bei jedem Arbeitnehmer üblich Beiträge zur Berufsgenossenschaft sowie Umlagen U1 (Krankheit), U2 (Schwangerschaft/Mutterschaft) und Insolvenzgeldumlage.
"Der Vorteil liegt für den Arbeitgeber eher in der höheren Flexibilität, wann er den Minijobber einsetzt", sagt Miethke.
Auch ansonsten gilt: „Ein Minijobber hat die gleichen Rechte und Ansprüche wie jeder Arbeitnehmer, zum Beispiel auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – nur eben heruntergerechnet auf die geringere Stundenzahl“, sagt Michael Maring.
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dem ersten Mitarbeiter!
6. Kündigungsfristen beachten
Während der Probezeit können Arbeitgeber jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Nach Ablauf der Probezeit kommt es auf die Betriebsgröße an: „Ab zehn Mitarbeitern ist eine Kündigung nur unter Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes möglich. In kleineren Betrieben muss eine fristgerechte Kündigung nicht begründet werden“, sagt Maring.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber genügt es, die Fristen zu wahren. Wenn kein Tarifvertag gilt und es auch nicht anders im Arbeitsvertrag geregelt ist, gilt bei bis zu 2 Jahren Betriebszugehörigkeit eine gesetzliche Frist von einem Monat zum Monatsende. Je länger die Betriebszugehörigkeit, desto länger die Fristen. Allerdings kann ein Tarifvertrag auch dies anders regeln.
7. Was tun im Streitfall?
Marings Rat: „Im Streitfall sollte man immer einen Fachmann fragen.“ Für Innungsmitglieder seien die Innungen und Kreishandwerkerschaften „erste Ansprechpartner, dort sitzen die Vollprofis, die sich auch bestens mit den jeweiligen Tariffragen auskennen“. Nichtmitgliedern rät Maring, einen Anwalt einzuschalten.
(jw)