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Prüfungsanordnung flattert ins Haus – was tun?

Was tun bei Prüfungsanordnungen?

Wenn das Finanzamt anklopft, haben Unternehmer nicht nur Verpflichtungen, sondern auch eine ganze Menge Rechte. Sie sollten daher prüfen, gegen welche Maßnahmen sie vorgehen können. Doch sollten sie kritisch abwägen, wo es sich überhaupt lohnt, Konfrontationen mit dem Finanzamt zu riskieren.

So sollten sich Unternehmer verhalten:

Prüfungsanordnung: Meldet sich der Prüfer an, was trotz möglicher Nachschau seit dem 1. Januar 2002 die Regel sein wird, legt er den Prüfungszeitraum, den Beginn der Prüfung und den Prüfungsort fest.

Überraschungsbesuch: Steht der Prüfer einfach vor der Tür, muss man ihm nicht grundsätzlich Zutritt gewähren. Schicken Sie ihn weg und verlangen Sie eine schriftliche Prüfungsanordnung.

Ungünstiger Termin: Kommt Ihnen der vorgeschlagene Prüfungsbeginn ungelegen, bitten Sie um Verschiebung und schlagen Sie einen Ersatztermin vor. Ihre Vorbereitungszeit auf die Betriebsprüfung darf zwischen zwei und vier Wochen dauern.

Befangener Prüfer: Die Ablehnung eines Prüfers ist grundsätzlich nicht möglich. Kam es in der Vergangenheit jedoch bereits zu aktenkundigen "Entgleisungen" des Prüfers oder ist ein Verwandter des Prüfers im Konkurrenzunternehmen angestellt, sollten Sie das offene Gespräch mit dessen Vorgesetzten führen.

Prüfungsort: Seit dem 1. Januar 2000 soll die Prüfung generell in der Firma stattfinden. Prüfungen beim Steuerberater sind eigentlich verboten. Herrschen jedoch nachweislich akute Platzprobleme, wird der Prüfer in aller Regel in der Steuerkanzlei prüfen.

Selbstanzeige: Wer ein schlechtes Gewissen haben muss und damit rechnet, dass bei der Prüfung steuerliche Vergehen ans Tageslicht kommen könnten, sollte eine Selbstanzeige in Betracht ziehen. Vorteil: Die Selbstanzeige wirkt strafbefreiend. Die Anzeige muss dem Finanzamt jedoch vorliegen, bevor der Prüfer seinen Fuß über Ihre Schwelle setzt und somit die Prüfung eröffnet. Betroffenen sollten unbedingt Steuerberater einschalten.

Konfrontationen: Die Prüfungsanordnung ist ein so genannter Verwaltungsakt, den man mit dem Einspruch anfechten kann. Hier sei jedoch gewarnt: Kämpfen sollte man nur, wenn es sich lohnt. Wer schon bei einem ungelegenen Prüfungstermin oder einer falschen Schreibweise seines Namens Einspruch einlegt, wird während der Prüfung keine guten Karten haben. Schließlich liegt vieles im Ermessen des Prüfers.

(jw)

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