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Corona

Mieten: Kleinstgewerbetreibende erhalten Kündigungsschutz wegen Corona

Kündigungsschutz bei Mieten und Zahlungsaufschübe: Diese Neuerungen gelten seit 1. April 2020 für Kleinstgewerbetreibende und Verbraucher.

Zur Abmilderung der Auswirkungen des Coronavirus haben Bundestag und Bundesrat Änderungen im Mietrecht sowie ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht beschlossen, jetzt sind sie in Kraft. Darauf weist das Bundesjustizministerium (BMJV) hin. Die neuen Regelungen sollen vorerst bis zum 30. Juni 2020 gelten.

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Laut BMJV gilt für Kleinstgewerbetreibende und Verbraucher vorerst Folgendes:

  1. Im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 kann Mietern und Pächtern nicht gekündigt werden, wenn sie ihre Mieten aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht zahlen. Für diesen Zeitraum bleibt die Miete zwar fällig und es können auch Verzugszinsen entstehen. Die Mietschulden müssen Mieter bis zum 30. Juni 2022 begleichen – sonst kann Mietern wieder gekündigt werden. Das BMJV weist darauf hin, dass Mieter im Streitfall glaubhaft machen müssen, dass die ausgebliebene Mietzahlung auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist.
  2. Verbraucher erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht - faktisch also einen Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung wie zum Beispiel über Telefon, Strom und Gas. Die Verträge müssen vor dem 8. Mai 2020 geschlossen worden sein. Laut BMJV hat das Leistungsverweigerungsrecht zur Folge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. Für Kleinstgewerbetreibende gelte entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind.

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